Forderung aus Staatshaftung einreichen
Forderungen aus Staatshaftung sind mit Begründung bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht geltend zu machen.
Ablauf
Nach Eingang einer Schadenmeldung ist die Kompetenzstelle für Haftungsrecht – in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationseinheiten und nach Rücksprache mit der Versicherung – für die Schadenabwicklung (insbesondere auch Prüfung der Berechtigung der Forderung) zuständig und führt dabei allfällige Vergleichsverhandlungen. Kommt keine Einigung zustande, stellt die Kompetenzstelle für Haftungsrecht das Scheitern der Verhandlung schriftlich fest. Diese schriftliche Bestätigung schliesst das Vergleichsverfahren, welches gemäss § 11 Abs. 1 des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009 (SAR 150.200) obligatorisch ist, ab.
Fristen und Termine
Es sind insbesondere die Verjährungsfristen zu beachten. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Forderungs- beziehungsweise Schadenmeldung bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht die Verjährung nicht unterbricht.
Kosten
Das Vergleichsverfahren ist unentgeltlich.
Anleitungen
Forderungen aus Staatshaftung können elektronisch oder schriftlich eingereicht werden.
Um die Forderung elektronisch einzureichen, drücken sie den blauen Button.
Informationen zur schriftlichen Einreichung der Forderung finden sie unter:
Staatshaftung
Rechtliche Grundlagen
Unter Vorbehalt besonderer Haftungsbestimmungen sind für die vermögensrechtliche Haftung des Kantons Aargau und seiner Mitarbeitenden sowie der durch den Kanton Aargau mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen in erster Linie folgende gesetzlichen Grundlagen massgebend:
- § 75 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980(öffnet in einem neuen Fenster)
- Haftungsgesetz (HG) vom 24. März 2009 (SAR 150.200)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Haftungsverordnung (HV) vom 13. Januar 2010 (SAR 150.211)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 21. Dezember 1939 (AGS Bd. 3 S. 29)