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Gesundheitsberufe

Unbedenklichkeits­bestätigung

Bei einer Neuaufnahme oder Ausdehnung der Tätigkeit in einem anderen Kanton oder Land verlangt die zuständige Gesundheitsbehörde praktisch immer eine sogenannte Unbedenklichkeitsbestätigung ("Certificate of Good Standing").

Eine Unbedenklichkeitsbestätigung bescheinigt ein gesundheitspolizeilich unauffälliges Verhalten und Auftreten oder ob etwa aufsichtsrechtliche Verfahren ergriffen werden mussten.

Sie können eine gewünschte Bestätigung über das Portal Sirona, welches Sie über den untenstehenden Link erreichen, anfordern.

Das Departement Gesundheit und Soziales behält sich bei Unklarheiten die Einforderung weiterer Auskünfte vor. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of Good Standing) kostet 50 Franken.

Für Personen, welche im Zielkanton unter die Binnenmarktgesetzgebung fallen, wird die Bescheinigung ohne Kostenfolge ausgestellt.

Das Departement Gesundheit und Soziales stellt mit Ausnahme von Ärztinnen und Ärzten für Gesundheitsfachpersonen ohne Berufsausübungsbewilligung (BAB) keine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.

Ist eine Ärztin oder ein Arzt ohne BAB nach erfolgreich bestandener Probezeit auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung angewiesen, müssen folgende Angaben / Dokumente per E-Mail an kantonsarzt@ag.ch eingereicht werden:

  • Schriftliche Begründung für die Notwendigkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Aktueller Lebenslauf
  • Aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als 6 Monate)
  • Arbeitszeugnis des aktuellen Arbeitgebers, mit folgenden Angaben: Anstellungszeitraum, Tätigkeitsbeschrieb, Leistungsnachweis, sowie die Form des Arbeitsverhältnisses (befristet/ungekündigt), unterzeichnet durch den Abteilungsleiter/Chefarzt/LA sowie durch das HR