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Regierungsrat regelt Schutzstatus S in kantonaler Verordnung :
Finanzierung von Sofortmassnahmen für die Betreuung von Geflüchteten

Der Regierungsrat erlässt per heute, 8. April 2022, eine Sonderverordnung für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung aus der Ukraine (Schutzbedürftigen-Verordnung; SbV). Für die Finanzierung von Sofortmassnahmen nimmt der Regierungsrat eine vorbehaltene Budgetverschiebung über 5 Millionen Franken vor und beschliesst für die Asylunterkunft Werkhof Frick einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 1,853 Millionen Franken. Der Ukraine-Stab hat zudem eine Eventualplanung zur Unterbringung der Schutzsuchenden erarbeitet.

Um die Zuständigkeitsfrage auf kantonaler Ebene zu regeln, erlässt der Regierungsrat eine Sonderverordnung für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung aus der Ukraine (Schutzbedürftigen-Verordnung; SbV). Die Sonderverordnung ist auf zwei Jahre befristet, kann jedoch vorgängig ganz oder teilweise durch den Regierungsrat aufgehoben werden.

Die Zuständigkeiten und Abläufe in Bezug auf die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung sollen im Kanton Aargau analog denjenigen von vorläufig aufgenommenen Ausländern ausgestaltet sein. Somit sind in der Regel die Gemeinden für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Personen mit Schutzstatus S zuständig. Die Aufnahmepflicht der Gemeinden gemäss § 18a SPG gilt auch für schutzbedürftige Personen. Schutzbedürftige werden entsprechend auch an die Aufnahmequote der Gemeinden angerechnet.

Die Zuständigkeit für schutzbedürftige Personen hat das Departement Gesundheit und Soziales mit dem Koordinationsorgan Kanton–Gemeinden im Asyl- und Flüchtlingswesen (KOAF) und der Paritätischen Kommission Asyl- und Flüchtlingswesen (PAKAF) vorbesprochen.

Entschädigungen

Die Gemeinden haben für die von ihnen betreuten schutzbedürftigen Personen Anrecht auf Abgeltung wie bei den vorläufig aufgenommenen Personen. Die SbV legt weiter fest, dass die Gemeinde die Gastgeber auf Gesuch hin für die Unterbringung entschädigt. Der Kantonale Sozialdienst empfiehlt den Gemeinden, den Gastgebern auf Anfrage die Pauschale für die Unterbringung ganz oder teilweise weiterzugeben.

Kanton übernimmt Zusatzkosten im Schulbereich

Die Schulen, die geflüchtete ukrainische Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter aufnehmen, werden vom Kanton bis Ende Schuljahr 2022/23 unterjährig mit zusätzlichen Unterrichtslektionen ausgestattet. Die Kosten für den zusätzlichen Personalaufwand übernimmt der Kanton zu 100 Prozent. Ab August 2023 wird wieder der übliche Kostenverteiler zwischen Kanton (65 Prozent) und Gemeinden (35 Prozent) gelten.

Gebührenfreier Zugang zum Arbeitsmarkt

Im Hinblick auf einen möglichst schnellen und einfachen Zugang zum Arbeitsmarkt hat der Regierungsrat den Verzicht auf die Gebühren für die arbeitsmarktliche Prüfung und die Arbeitsbewilligung beschlossen.

Finanzierung von Sofortmassnahmen

Der im Rahmen der aktuellen Fluchtbewegungen zu erwartende Finanzbedarf erfordert zusätzliche Budgetmittel für die Betreuung im Asylbereich (Aufgabenbereich 515). Der Regierungsrat wird dem Grossen Rat die zusätzlichen Mittel mit einem Nachtragskredit beantragen. Der Regierungsrat hat für die kurzfristige Sicherstellung der nötigen Budgetmittel eine vorbehaltende Budgetverschiebung im Umfang von 5 Millionen Franken und für den Betrieb der Unterkunft im ehemaligen Werkhof in Frick einen Verpflichtungskredit von 1,853 Millionen Franken beschlossen.

Eventualplanung des Ukraine-Stabs

Der Ukraine-Stab DGS hat eine Eventualplanung ausgearbeitet für den Fall, dass die bestehenden und kurzfristig verfügbaren Unterkünfte nicht ausreichen, um die zugewiesenen Personen mit Schutzstatus S unterzubringen. In diesem Fall soll die temporäre unterirdische Unterbringung in den Geschützten Operationsstellen (GOPS) der Spitäler Muri, Aarau und Laufenburg und in Zivilschutzanlagen oder die Unterbringung in militärischen Einrichtungen und Zivilschutzanlagen erfolgen. Die weiteren Abklärungen übernimmt der Teilstab "militärische Unterkünfte und Zivilschutzunterkünfte".

Dabei ist zu berücksichtigen, dass unterirdische Unterbringungen personalintensiver sind. Sie müssen aus Gründen des Brandschutzes umfangreich personell betreut werden. Sie sind zudem für die Bewohner – und insbesondere Kinder – weniger geeignet. Deshalb sollen die Schutzsuchenden, wenn immer möglich, überirdisch untergebracht werden. Der Kantonale Sozialdienst sucht weiterhin nach passenden verfügbaren Unterkünften.

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