Ausdehnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung
:
Revision des Ergänzungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
Heute besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Krankenkassenprämien höher sind als 10 Prozent des steuerbaren Einkommens und 20 Prozent des steuerbaren Vermögens. Neu könnte der Grosse Rat diesen Ansatz auf 8 Prozent reduzieren (§13 Abs. 2 EG KVG).
Für Auskünfte über diese und weitere Neuerungen im EG KVG wenden sich Medienschaffende bitte an Beat Santini, Departementssekretär Gesundheitsdepartement, Telefon 062 835 29 03.