Vorläufig aufgenommene Personen (F) Familiennachzug
Vorläufig aufgenommene Personen können ihre Ehegattin/ihren Ehegatten bzw. ihre eingetragene Partnerin/ihren eingetragenen Partner und Kinder unter 18 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen nachzuiehen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
- sie mit den Familienmitgliedern zusammenwohnen
- eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
- die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist
Ablauf
Das Gesuch kann drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) eingereicht werden.
Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen sind durch die gesuchstellende Person beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) einzureichen:
- Formular B1730: "Familiennachzug. Vorbereitung der Heirat"
- Angaben zum Aufenthalt der nachzuziehenden Person
- Kopien von ID-Dokumenten (ID, Pass, Geburtsschein*, Eheschein*, etc.) *Original inkl. Übersetzung
- Krankenkassenpolice der vorläufig aufgenommenen Person
- Entscheid betreffend Prämienverbilligung
- Offerte Krankenkasse für nachzuziehende Person
- Kopie Mietvertrag
- Bestätigung des Vermieters, dass er mit dem Zuzug der nachzuziehenden Person einverstanden ist
- Bestätigung über Sozialhilfebezug
- Kopie Arbeitsvertrag
- Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate
- Betreibungsregisterauszug (Original, nicht älter als 3 Monate)
- Falls vorhanden: Bestätigung Ergänzungsleistungen
- Sprachförderungsangebot
- Weitere fallrelevante Unterlagen
Fristen und Termine
Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Familiennachzug grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden
Rechtliche Grundlagen
Art. 85 Abs. 7 i.V.m. Art. 74 VZAE