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Vorläufig aufgenommene Personen (F) Erwerbstätigkeit

Vorläufig aufgenommene Personen dürfen in der Schweiz bewilligungsfrei arbeiten. Der Stellenantritt ist meldepflichtig.

Voraussetzungen

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer dürfen in der Schweiz bewilligungsfrei arbeiten. Die Arbeitgebenden müssen sie vor Arbeitsantritt melden. Die Meldung ist kostenlos. Die Arbeit darf sofort nach getätigter Meldung aufgenommen werden.

Jede Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie jeder Stellenwechsel dieser Personen muss vom Arbeitgeber bzw. Selbständigerwerbenden rechtzeitig kostenlos gemeldet werden. Es ist das offizielle Formular des Bundes (siehe Link unten) zu verwenden. Seit 18. August 2021 steht das Meldeverfahren bei einer Erwerbstätigkeit für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge online über das Unternehmerportal EasyGov.swiss zur Verfügung.

Ablauf

Offizielles Formular des Bundes vollständig ausfüllen

Elektronische Zustellung des Formulars vor Aufnahme der Arbeit an die zuständige Behörde des Arbeitskantons (Kanton Aargau: Amt für Migration und Integration)

EasyGov Online-Schalter

Benötigte Unterlagen

Fristen und Termine

Die Arbeitstätigkeit darf unmittelbar nach der Meldung aufgenommen werden.

Rechtliche Grundlagen

Art. 85a AIG

Art. 53a, 64 Abs. 3, 65 Abs. 3, 65 und 65a-c VZAE