Umwandlung Aufenthaltsbewilligung N in B
Der Kanton kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) einer ihm nach Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung B erteilen.
Voraussetzungen
Einer Person, die nach Asylgesetz dem Kanton Aargau zugewiesen wurde und die sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, kann mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Migrationsbehörden immer bekannt ist und infolge fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Die Gesuchstellung kann sowohl während als auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens erfolgen.
Ablauf
Beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ist ein persönliches Gesuch einzureichen.
Nach einer positiven Gesuchsprüfung durch das MIKA müssen die Unterlagen dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden.
Wenn das SEM die Zustimmung erteilt, wird der Gesuchsteller durch das MIKA persönlich informiert.
Bei einem negativen Gesuchsausgang kann der Gesuchsteller eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Für weitere Informationen siehe unter Rechtsschutz.
Benötigte Unterlagen
Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
- Strafregisterauszug der erwachsenen Gesuchstellenden
Strafregisterauszug bestellen(öffnet in einem neuen Fenster) - Betreibungsregisterauszug der erwachsenen Gesuchstellenden
- Bestätigung über besuchte Deutschkurse (Deutsch Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats)
- Bestätigung betreffend Mitgliedschaft in einem Verein sowie weitere Belege über Integrationsbemühungen und das Bestehen eines sozialen Netzes (z.B. Empfehlungsschreiben von Freunden, Bekannten, Arbeitgebern, Vereinen, gemeinnützigen Institutionen etc.)
- Sofern vorhanden: Arbeitgeberbestätigungen betreffend ungekündigte Stellung von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern
- Sofern vorhanden: Lohnabrechnungen der letzten drei Monate von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern
- Schriftliche Bestätigung des Kantonalen Sozialdienstes betreffend einen allfälligen Bezug von kantonalen oder kommunalen Fürsorgeleistungen während der letzten zwei Jahre
- Übersicht über die bisherige Erwerbstätigkeit der erwerbstätigen Familienmitglieder
- Bestätigung betreffend die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen oder Integrationsprojekten
- Nachweis aktueller Bildungstätigkeit
- aktuelle Zeugniskopien der Kinder
- Bericht der Schule / des Lehrbetriebs über die Integration der einzelnen Kinder
- Bei bestehender Krankheit ärztliche Berichte oder Arztzeugnisse
- Sofern vorhanden: Kopie des Mietvertrags
Fristen und Termine
Keine
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Gebührenverordnung AIG GebV-AIG (SR 142.209)(öffnet in einem neuen Fenster)