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Register-Eintrag Schweizerisches Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) Administrativmassnahmen

Jede Person kann bei den zuständigen kantonalen Verkehrszulassungsbehörden die Daten einsehen, die sie selber oder ihr Fahrzeug betreffen (Art. 89f Strassenverkehrsgesetz).

Voraussetzungen

Das Schweizerische Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) enthält die Daten zu den folgenden Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizerischen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet worden sind:

  • 1. Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen,
  • 2. Fahrverbot,
  • 3. Abnahme des Führerausweises,
  • 4. Auflagen und Bedingungen zur Fahrberechtigung,
  • 5. Aberkennung schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden,
  • 6. Aberkennung ausländischer Führerausweise,
  • 7. Verwarnung,
  • 8. verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen,
  • 9. neue Führerprüfung,
  • 10. Teilnahme an Nachschulung,
  • 11. Verlängerung der Probezeit,
  • 12. Verfall des Führerausweises auf Probe,
  • 13. Sperrfristen (Art. 89c Bst. d Strassenverkehrsgesetz).

Die Details zum IVZ (Datenqualität, Datenbearbeitung, Vernichtung von Daten usw. sind geregelt in der Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV).

Ablauf

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Fristen und Termine

keine

Kosten

Kostenlos

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