Periodische oder freiwillige Fahrzeugprüfung
Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge unterliegen der amtlichen, periodischen Fahrzeugprüfung (Art. 33 VTS). Die Prüfintervalle sind abhängig von der Fahrzeugart und dem Alter des Fahrzeuges. Für die periodische Prüfung erhalten sie rechtzeitig eine Einladung von der Zulassungsbehörde (Strassenverkehrsamt). Fahrzeuge können auch ausserhalb der periodischen Prüfpflicht freiwillig nachgeprüft werden.
Voraussetzungen
Das Fahrzeug muss vorschriftsgemäss, betriebssicher, gereinigt und betriebswarm sein.
Ablauf
Die Kontrolle der Dichtheit von Motor, Getriebe und Achsen bedingen unmittelbar vor der Fahrzeugkontrolle einige Kilometer Fahrt. Fahrzeuge sind deshalb zum StVA zu fahren und nicht zu transportieren. Mitzubringen sind Fahrzeugausweis, dazugehörende Papiere und Abgaswartungsdokument (für Fahrzeuge ohne On-Board-Dyagnose-System (OBD) und mit 1. Inverkehrssetzung ab 1.1.1976).
Beladener/unbeladener Zustand
Gebrauchte Liefer-, Lastwagen und Sachentransport-Anhänger müssen auf das Gesamtgewicht beladen und die Ladung muss fachgerecht gesichert sein. Lastwagen und Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 3500 kg können in unbeladenem Zustand geprüft werden, wenn ein Bremsprüfprotokoll (Bremsprüfung Fahrzeug "belastet" inkl. Referenzmessung Fahrzeug "leer") eines anerkannten Betriebes vorliegt. Wohnanhänger und Anhänger ohne Auflaufbremse können in unbeladenem Zustand vorgeführt werden.
Beachten Sie im weiteren die Bemerkungen auf dem Aufgebot zur Fahrzeugprüfung.
Benötigte Unterlagen
- Gesuch für die Verkehrszulassung eines Fahrzeugs
Freiwillige Fahrzeugprüfung:
- Kopie Fahrzeugausweis
Periodische Fahrzeugprüfung:
- Fahrzeugausweis im Original oder bei einem fabrikneuen Fahrzeug das Formular 13.20 A
- Elektronischer Versicherungsnachweis (eVn). Bestellen Sie diesen bei Ihrer Versicherungsgesellschaft. (Die Versicherungsgesellschaft schickt den eVn elektronisch direkt an das Strassenverkehrsamt).
Der eVn muss am Einlösedatum gültig sein (Gültigkeitsdatum darf nicht mehr als 30 Tage zurückliegen). Bei Anhängern ist kein eVn nötig (ausgenommen Anhänger mit gefährlicher Ladung). - bei ausländischen Staatsangehörigen eine Kopie des Ausländerausweises
- bei Geschäftsfahrzeugen zusätzlich eine Kopie des Handelsregisterauszuges oder eine Bestätigung der Ausgleichskasse bei Einzelfirmen
- bei einer minderjährigen Person das Gesuch für die Verkehrszulassung eines Fahrzeuges auf eine minderjährige bzw. unter umfassender Beistandschaft stehenden Person(öffnet in einem neuen Fenster)
Fristen und Termine
Die Bearbeitung dauert im Normalfall 1-2 Arbeitstage.