Betäubungsmittelgestützte Behandlungen für Suchtpatienten
Betäubungsmittelgestützte Substitutionsbehandlungen mit Opioiden wie Methadon, Levomethadon, Buprenorphin oder Morphin sowie psychotropen Substanzen erfordern eine kantonale Bewilligung. Sowohl ambulante wie auch stationäre betäubungsmittelgestützte Substitutionsbehandlungen sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt patientenbezogen vom Kantonsärztlichen Dienst erteilt.
Ablauf
Bewilligung beantragen
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss die betäubungsmittelgestützte Behandlung beim Kantonsärztlichen Dienst gemäss den Kantonalen Richtlinien beantragen. Ab 1. April 2026 gilt dies neu auch für stationäre Behandlungen. Die notwendigen Formulare dazu finden Sie weiter unten.
Bitte beachten Sie: Auch Behandlungen von betäubungsmittelabhängigen Personen mit Benzodiazepinen oder anderen psychotropen Stoffe gemäss Art. 2 Betäubungsmittelgesetz, erfordern eine kantonale Bewilligung.
Einführung der neuen Plattform Substitution online
Der Kanton Aargau stellt aktuell vollständig auf die webbasierte Bewilligungsplattform www.substitution-online.ch um. Ab 1. April 2026 können Anträge für Substitutionsbewilligungen nur noch über diese Plattform eingereicht werden. Ärztinnen und Ärzte, die über eine uneingeschränkte Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau und eine persönliche, HIN-geschützte E-Mail-Adresse verfügen und Substitutionsbehandlungen durchführen möchten, können beim Kantonsärztlichen Dienst (kantonsarzt@ag.ch) ein individuelles Login beantragen. Ärztinnen und Ärzte, die schon Substitutionsbehandlungen durchführen, wurden vom Kantonsärztlichen Dienst bereits kontaktiert.
Weiterführende suchtmedizinische Informationen sind unter folgenden Links erhältlich:
Fristen und Termine
Mit der schriftlichen Bewilligung erhält die Ärztin oder der Arzt Fristen und Termine, die eingehalten werden müssen.
Kosten
Keine