Kollektivgesellschaft Umwandlung
Sind bei einer Kollektivgesellschaft zwei Gesellschafter beteiligt und der eine scheidet aus der Gesellschaft aus, so kann derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, das Geschäft in Form eines Einzelunternehmens weiterführen (Art. 579 OR).
Voraussetzungen
Änderungen können ins Handelsregister eingetragen werden, wenn die notwendigen Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht worden sind. Es ist darauf zu achten, dass die Belege immer im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden müssen.
Ablauf
Das Anmeldeformular kann unter der Rubrik "Formulare" heruntergeladen werden. Wenn Sie die notwendigen Unterlagen vollständig zusammengestellt haben, können Sie diese beim Handelsregisteramt des Kantons Aargau einreichen. Wir werden Ihnen nach der materiellen Prüfung die Rechnung zukommen lassen. Nach Eingang der Zahlung werden wir die Eintragung vornehmen. Den bestellten Handelsregisterauszug erhalten Sie nach Publikation der Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
SHAB(öffnet in einem neuen Fenster)
Benötigte Unterlagen
- Anmeldeformular Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in ein Einzelunternehmen;
- Kopie des gültigen Passes oder ID aller neu einzutragenden Personen
je nach Fall sind zudem folgende Belege notwendig:
- Domizilannahmeerklärung des Domizilhalters bei einer sog. c/o-Adresse
Fristen und Termine
keine Fristen
Kosten
Die Gebühren sind je nach Fall verschieden hoch und richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister.
Rechtliche Grundlagen
- Obligationenrecht OR Art. 579 ff. (SR 220)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Handelsregisterverordnung HRegV Art. 40 ff. (SR 221.411)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen(öffnet in einem neuen Fenster)