Insolvenzentschädigung beantragen
Falls Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, ersetzt Ihnen die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau das Einkommen für bereits geleistete Arbeit. Rückerstattet werden die offenen Löhne für maximal vier Monate.
Voraussetzungen
Alle versicherten Arbeitnehmenden von zahlungsunfähigen Betrieben, die in der Schweiz ihren Konkursort haben oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, können Insolvenzentschädigung beantragen. Auch Grenzgängerinnen oder Grenzgänger mit Arbeitsplatz in der Schweiz haben Anspruch darauf.
Sie können Insolvenzentschädigung geltend machen, wenn…
- gegen Ihren Arbeitgebenden der Konkurs eröffnet wird und Sie zu diesem Zeitpunkt noch Lohnforderungen aus diesem Arbeitsverhältnis haben.
- der Konkurs noch nicht eröffnet wurde, weil wegen der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebenden niemand bereit ist, die Kosten vorzuschiessen.
- Sie gegen Ihren Arbeitgebenden für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben oder
- die Nachlassstundung oder ein richterlicher Konkursaufschub bewilligt wurde.
Ablauf
Schritt 1:
Machen Sie Ihre Lohnforderung bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin durch schriftliche Mahnungen geltend, denn für Arbeitnehmende gilt Schadenminderungspflicht.
Schritt 2:
Machen Sie Ihre Forderungen beim zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt geltend.
Schritt 3:
Reichen Sie ein Gesuch um Insolvenzentschädigung ein, und zwar bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons, in dem das Konkursverfahren durchgeführt wird.
Schritt 4:
Beantragen Sie Arbeitslosenentschädigung. Wenden Sie sich an das für Sie zuständige RAV.
Benötigte Unterlagen
- Kopie des AHV-Versicherungsausweises
- Kopie der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder Arbeitsbewilligung der Grenzgänger
- Kopie des Arbeitsvertrages
- Kopie der Forderung an das Konkursamt
- Stundenrapporte
- Verdienstangaben gemäss Arbeitsvertrag
- frühere Lohnabrechnungen
- Bestätigung ehemaliger Vorgesetzter oder Mitarbeiter
Fristen und Termine
Entschädigungsansprüche müssen Sie innerhalb von 60 Tagen seit der Publikation von Konkurs, Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub im Schweizerischen Handelsamtsblatt, beziehungsweise seit der Zustellung der Pfändungsurkunde, geltend machen. Achtung: Nach Ablauf dieser Frist erlischt Ihr Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Kosten
Keine
Rechtliche Grundlagen
- Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 51-58 (SR 837.0)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 73-80 (SR 837.02)(öffnet in einem neuen Fenster)
Formulare & Online-Dienstleistungen
Unter Formulare für Arbeitslose: Antrag auf Insolvenzentschädigung(öffnet in einem neuen Fenster)