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Holzfeuerung anmelden

Im Sinne von Art. 46 USG (Auskunftspflicht) ist die Fertigstellung einer Holzfeuerung > 70 kW Feuerwärmeleistung der Abteilung für Umwelt, Sektion Luft und Lärm, zu melden.

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Ablauf

Nachdem die Holzfeuerungsdaten übermittelt wurden, wird die Anlage in unserem System registriert. Anschliessend erhalten Sie das Aufgebot für eine Abnahmemessung.

Fristen und Termine

Die erste Messung (Abnahmemessung) oder Kontrolle muss wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Art. 13 LRV

Rechtliche Grundlagen

Weitere rechtliche Informationen finden Sie in der Luftreinhalte-Verordnung.

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