Gesuch für Elternschaftsbeihilfe einreichen
Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern oder Elternteilen, ihr Kind während der ersten sechs Monate persönlich zu betreuen. Die Elternschaftsbeihilfe schliesst die Leistungen der eidg. Mutterschaftsversicherung nicht aus.
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil des neugeborenen Kindes. Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Ein Elternteil muss sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmen. Fremdbetreuung über 50% ist damit nicht erlaubt. Es ist aber erlaubt, das Kind einzelne Tage durch andere Personen betreuen zu lassen.
- Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben. Ein Wohnortswechsel innerhalb des Kantons ist möglich.
- Der betreuende Elternteil und das Kind müssen sich während der Bezugsdauer tatsächlich im Kanton aufhalten.
- Die voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte ab Geburt dürfen nicht höher sein als der vom Regierungsrat festgesetzte Grenzwert.
- Der betreuende Elternteil darf nicht Sozialhilfe beziehen.
- Es darf kein steuerbares Vermögen vorhanden sein.
Ablauf
- Mit Klick auf den Button "Gesuch einreichen" starten Sie den Vorgang
- Geben Sie die erforderlichen Angaben an
- Nach Abschluss des Vorgangs wird die betroffene Gemeinde das Gesuch prüfen und sich bei Ihnen melden
Benötigte Unterlagen
- Angaben zu den voraussichtlichen Einkünften während der Bezugsdauer. Darunter fallen z. B.:
- das Einkommen (gemäss aktuellen Lohnabrechnungen) inklusive 13. Monatslohn
- Gratifikationen oder einmalige Zulagen
- Versicherungsansprüche
- Rentenzahlungen
- Unterhaltsbeiträge (Alimente)
- Verwandtenunterstützungsbeiträge oder ähnliches
- Naturalleistungen (z. B. Zurverfügungstellung einer Wohnung).
- Die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung.
Weitere notwendige Unterlagen finden Sie nach dem Klick auf "Gesuch einreichen" und der Auswahl der zuständigen Gemeinde.
Fristen und Termine
Elternschaftsbeihilfe wird auf Gesuch hin mit dreimonatiger Rückwirkung, frühestens ab Geburt, ausgerichtet. Dieses Gesuch muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eingereicht werden.
Kosten
Die Gesuchsstellung ist kostenlos. Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.
Rechtliche Grundlagen
Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG § 26 ff (SAR 851.200)
Sozialhilfe- und Präventionsverordnung SPV §22 ff (SAR 851.211)