Betriebsbewilligung als Apotheke beantragen
Hier finden Sie alle nötigen Informationen für die Beantragung einer Betriebsbewilligung zur Führung einer öffentlichen Apotheke.
Voraussetzungen
Apotheken sind gemäss Gesundheitsgesetz vom 20. Januar 2009 , der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 und dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 bewilligungspflichtig.
Ablauf
- Lesen Sie das angehängte Merkblatt aufmerksam durch.
- Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch die gesamtverantwortliche Leitungsperson oder eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Diese muss über eine Berufsausübungsbewilligung als Apothekerin bzw. Apotheker im Kanton Aargau verfügen.
- Das Gesuchsformular können Sie direkt am Computer ausfüllen.
- Drucken Sie das vollständig ausgefüllte Formular aus und reichen Sie es unterschrieben und mit den geforderten Unterlagen an die nebenstehende Kontaktadresse ein. Vom Gesuch können Sie für sich eine Kopie abspeichern.
- Die Betriebsbewilligung wird auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und den bezeichneten Betrieb ausgestellt.
- Die Aufnahme der Tätigkeit als Betrieb ist in jedem Fall erst nach Vorliegen der (provisorischen oder definitiven) Betriebsbewilligung gestattet.
Benötigte Unterlagen
Alle für die Gesuchstellung nötigen Dokumente und Angaben sind im Merkblatt unter Ziffer 2 aufgelistet. Es genügt die Einreichung von gut leserlichen Kopien.
Fristen und Termine
Das Gesuch wird erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen behandelt. Die Bearbeitung dauert in der der Regel rund vier Arbeitswochen.
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung einer provisorischen Betriebsbewilligung als öffentliche Apotheke beträgt 300 Franken, für die definitive Bewilligung beträgt die Gebühr ebenfalls 300 Franken.
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Medizinalberufegesetz MedBG (SR 811.11)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittelgesetz HMG (SR 812.21)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über das Messwesen (SR 941.20)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Einheiten-Verordnung (SR 941.202)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV (SR 817.02)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Chemikaliengesetz ChemG (SR 813.1)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelgesetz BetmG (SR 812.121)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelkontrollverordnung BetmKV (SR 812.121.1)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV (SR 812.121.6)(öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz (SAR 301.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz (SAR 301.151)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung HBV (SAR 351.115)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittelverordnung (SAR 361.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Merkblatt Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung als öffentliche Apotheke (PDF, 3 Seiten, 25 KB)
- Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung als öffentliche Apotheke (HTML)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Merkblatt Versandhandlungsbewilligung (PDF, 132 KB)
- Formular Versandhandlungsbewilligung (PDF, 42 KB)