Betreibungsbegehren einreichen
Wenn Geldforderungen staatlich eingetrieben werden sollen, kommt das Betreibungsverfahren zur Anwendung. Dieses ist im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt.
Voraussetzungen
Um ein Betreibungsverfahren einzuleiten, muss der/die GläubigeriIn (= Person, welche das Geld zugute hat) ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz (bzw. Sitz bei Unternehmen) ihres Schuldners einreichen.
Ablauf
- Mit Klick auf den Button "Begehren einreichen" starten Sie den Vorgang.
- Wählen Sie aus, ob Sie ein neues Betreibungsbegehren einreichen oder ob Sie den Status eines bereits vorhandenen Begehren abfragen möchten.
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Nach dem Eingeben der E-Mailadresse wird Ihnen ein Verifikations-Code an diese geschickt. Bitte prüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner. Es kann ebenfalls ein neuer Code angefordert werden.
- Schliessen Sie den Prozess ab.
- Sobald das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt eingegangen ist, stellt es dem Schuldner einen entsprechenden Zahlungsbefehl zu.
Benötigte Unterlagen
Das Betreibungsbegehren muss folgende Angaben enthalten (Art. 67 SchKG):
- Ihre vollständige Adresse
- die vollständige Adresse des Schuldners
- den geschuldeten Betrag in Schweizerfranken
- bei verzinslichen Forderungen zusätzlich den Zinsfuss und den Tag, seit welchem der Zins gefordert wird
- die Forderungsurkunde (z.B. Vertrag, Rechnung, Bestellung) oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der Grund der Forderung
Fristen und Termine
Als Gläubiger/-in müssen Sie keine Termine oder Fristen beachten. Der/die SchuldnerIn hat die Möglichkeit innert einer Frist von 10 Tagen Rechtsvorschlag gegen die Betreibung einzureichen.
Kosten
Die Gebühr für die Betreibung muss vorerst der/die GläubigerIn übernehmen. Sie hängt von der Höhe der Forderung ab. Konsultieren Sie die entsprechende Gebühren-Tabelle.
Rechtliche Grundlagen
Alle Informationen zum Betreibungsbegehren und der gesetzlichen Grundlage finden sie hier.