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Betreibungsbegehren einreichen

Wenn Geldforderungen staatlich eingetrieben werden sollen, kommt das Betreibungsverfahren zur Anwendung. Dieses ist im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt.

Begehren einreichen

Elektronisch durchführbar | Unterlagen benötigt

Volljährigkeit erforderlich

Voraussetzungen

Um ein Betreibungsverfahren einzuleiten, muss der/die GläubigeriIn (= Person, welche das Geld zugute hat) ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz (bzw. Sitz bei Unternehmen) ihres Schuldners einreichen.

Ablauf

  1. Mit Klick auf den Button "Begehren einreichen" starten Sie den Vorgang.
  2. Wählen Sie aus, ob Sie ein neues Betreibungsbegehren einreichen oder ob Sie den Status eines bereits vorhandenen Begehren abfragen möchten.
  3. Füllen Sie das Online-Formular aus.
  4. Nach dem Eingeben der E-Mailadresse wird Ihnen ein Verifikations-Code an diese geschickt. Bitte prüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner. Es kann ebenfalls ein neuer Code angefordert werden.
  5. Schliessen Sie den Prozess ab.
  6. Sobald das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt eingegangen ist, stellt es dem Schuldner einen entsprechenden Zahlungsbefehl zu.

Benötigte Unterlagen

Das Betreibungsbegehren muss folgende Angaben enthalten (Art. 67 SchKG):

  • Ihre vollständige Adresse
  • die vollständige Adresse des Schuldners
  • den geschuldeten Betrag in Schweizerfranken
  • bei verzinslichen Forderungen zusätzlich den Zinsfuss und den Tag, seit welchem der Zins gefordert wird
  • die Forderungsurkunde (z.B. Vertrag, Rechnung, Bestellung) oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der Grund der Forderung

Fristen und Termine

Als Gläubiger/-in müssen Sie keine Termine oder Fristen beachten. Der/die SchuldnerIn hat die Möglichkeit innert einer Frist von 10 Tagen Rechtsvorschlag gegen die Betreibung einzureichen.

Kosten

Die Gebühr für die Betreibung muss vorerst der/die GläubigerIn übernehmen. Sie hängt von der Höhe der Forderung ab. Konsultieren Sie die entsprechende Gebühren-Tabelle.

Rechtliche Grundlagen

Alle Informationen zum Betreibungsbegehren und der gesetzlichen Grundlage finden sie hier.

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Volljährigkeit erforderlich