Besuchervisa für visumpflichtige ausländische Personen beantragen
Ausländische Personen aus visumpflichtigen Ländern können sich maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen besuchsweise in der Schweiz respektive in den Schengen-Staaten aufhalten.
Voraussetzungen
Seit Inkrafttreten des Schengener Assoziierungabkommens ist jede Person, die mit einem Visum für maximal drei Monate in die Schweiz beziehungsweise in den Schengen-Raum einreisen möchte, zum Abschluss einer Reiseversicherung verpflichtet (Mindestdeckung: Fr. 30'000.–).
Ferner müssen insbesondere folgende Einreisevoraussetzungen erfüllt sein:
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Bargeld, Bankguthaben, Verpflichtungserklärung etc.)
- Fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums muss gesichert erscheinen.
Während des Besuchsaufenthalts ist jegliche Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Übersicht der Länder, die aktuell zum Schengen-Raum gehören.
Ablauf
Die im Kanton Aargau lebende gastgebende Person sendet der visumpflichtigen Besucherin/dem visumpflichtigen Besucher ein Einladungsschreiben.
Die Besucherin/der Besucher hat bei der am Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung das Einladungsschreiben vorzulegen und einen Visumantrag zu stellen. Die Schweizer Vertretung entscheidet, ob ein Visum sofort erteilt werden kann oder ob der Besucherin/ dem Besucher eine Verpflichtungserklärung auszuhändigen ist.
Wird eine Verpflichtungserklärung ausgehändigt, füllt die Besucherin/der Besucher diese aus und leitet sie an die im Kanton Aargau lebende gastgebende Person (= Garantin/Garant) weiter. Die gastgebende Person ergänzt und unterzeichnet die Verpflichtungserklärung. Mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung verpflichtet sich die gastgebende Person, für sämtliche anlässlich des Besuchsaufenthalts für die Besucherin/den Besucher anfallenden Kosten, welche nicht durch die Reiseversicherung gedeckt sind, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.– aufzukommen.
Anschliessend ist dieses Dokument an die zuständigen Einwohnerdienste zur Prüfung weiterzuleiten. Die Einwohnerdienste prüfen insbesondere, ob die Verpflichtungserklärung durch die gastgebende Person eingehalten werden kann und leitet diese danach an das MIKA weiter.
Das MIKA prüft zusätzlich, ob die fristgerechte Wiederausreise der Besucherin/des Besuchers gesichert erscheint und leitet die Verpflichtungserklärung mit einer Zustimmungs- oder Ablehnungsempfehlung an die zuständige schweizerische Auslandvertretung. Die gastgebende Person wird über den Stand des Verfahrens unterrichtet.
Benötigte Unterlagen
Anlässlich des Visumantrags bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung hat die Besucherin/der Besucher ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Auf Verlangen sind weitere Unterlagen, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts in der Schweiz belegen, beizubringen.
Fristen und Termine
Die Prüfung des Visumantrags kann längere Zeit in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich deshalb, das Gesuch rechtzeitig zu stellen.
Kosten
Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)
- Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung VEV (SR 142.204)
- EU-Visakodex (Nr. 810/2009)
Formulare & Online-Dienstleistungen
Merkblatt A0720: Besuchsaufenthalt für visumpflichtige Ausländer (PDF, 2 Seiten, 140 KB)
Vollmacht (PDF, 111 KB)