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Arbeitslosenentschädigung beantragen

Die Arbeitslosenkasse Ihrer Wahl sorgt dafür, dass Sie als anspruchberechtigte Person eine angemessene Entschädigung für Ihren Lohnausfall während der Arbeitslosigkeit erhalten.

Voraussetzungen

Einige Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Hier finden Sie Erklärvideos dazu.

Ablauf

Schritt 1:

Zuerst müssen Sie sich beim RAV anmelden.

Schritt 2:

Wählen Sie eine Arbeitslosenkasse aus: Sie können diese aus der Liste der Arbeitslosenkassen im Aargau wählen.

Liste der Arbeitslosenkassen im Aargau (PDF, 1 Seite, 275 KB)

Schritt 3:

Die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse wird Ihnen nach Ihrer Anmeldung im RAV die nötigen Formulare zusenden.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Arbeitslosenentschädigungung.
  • Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre inklusive Kopien der Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben und der Lohnabrechnungen
  • Kopie AHV-Ausweis
  • Kopie der Postcard oder Bank-Kontokarte mit Filial-Niederlassungsort
  • Sofern nicht Schweizer Bürger/in: Kopie des Ausländerausweises
  • Alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Bearbeitung verlangt.

Jeweils am Monatsende müssen Sie Ihrer Arbeitslosenkasse folgende Dokumente einreichen:

  • das Formular "Angaben der versicherten Person"
  • das Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst", falls Sie einen Zwischenverdienst erzielt haben.
  • Alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Bearbeitung verlangt.

Wir beraten Sie gerne, falls Sie Fragen zu den benötigten Unterlagen haben.

Fristen und Termine

Die Anmeldung auf dem RAV müssen Sie spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit machen. Am besten melden Sie sich jedoch schon während der Kündigungsfrist beim RAV an. Auch die erforderlichen Unterlagen tragen Sie möglichst frühzeitig zusammen. Sobald sie alle Dokumente haben, senden Sie diese bitte an die Arbeitslosenkasse.

Kosten

Keine

Rechtliche Grundlagen

Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 8-30 (SR 837.0)

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