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Arbeitnehmende EU/EFTA mehr als 4 Monate/unbefristet

Dauert ein Aufenthalt von noch nicht zur Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich geregelten EU/EFTA-Angehörigen zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Schweizer Arbeitgebenden mehr als vier Monate, so ist dieser Aufenthalt bewilligungspflichtig. Die dazu nötige Gesuchseinreichung erfolgt bei der Anmeldung bei der Aargauer Wohngemeinde. Die Erwerbstätigkeit kann aufgenommen werden, sobald die Anmeldung erfolgt ist, jedoch nicht vor dem im Arbeitsvertrag oder in der Anstellungsbestätigung angegebenen Datum des Stellenantritts. Die Ausstellung des Ausländerausweises muss nicht abgewartet werden. Bestätigungen bezüglich Gesuchseingang oder Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit stellt das MIKA nicht aus.

Voraussetzungen

Mindestens 4-monatiges oder unbefristetes Arbeitsverhältnis (inkl. Praktika etc.) zwischen einem Schweizer Arbeitgebenden und einem Arbeitnehmenden mit EU/EFTA-Angehörigkeit.

Ablauf

  • Die neu einreisende arbeitnehmende Person meldet sich persönlich bei den Einwohnerdiensten seiner Aargauer Wohngemeinde an.
  • Die ausländische Person, die bereits eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit (z.B. zur Stellensuche, zum Studienaufenthalt etc.) besitzt, reicht den Einwohnerdiensten oder dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) eine Kopie des Arbeitsvertrags ein. Eine einreisende, arbeitnehmende Person meldet sich persönlich bei den Einwohnerdiensten ihrer Aargauer Wohngemeinde an.
  • Die Gemeinde leitet das Gesuch samt Unterlagen ans MIKA weiter.
  • Das MIKA überprüft das Gesuch und bietet die ausländische Person zur Datenerfassung im Ausweiszentrum Aargau auf.
  • Die ausländische Person lässt im Ausweiszentrum Aargau ihre Daten erfassen.
  • Der Ausländerausweis im Kreditkartenformat wird hergestellt und der Wohngemeinde zugestellt.
  • Die Gemeinde fordert die ausländische Person auf, den Ausländerausweis bei ihr abzuholen und zu bezahlen.

Weitere Informationen sind im Merkblatt A0600: Einholen einer Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung mit Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgebenden für EU/EFTA-Staatsangehörige enthalten.

Benötigte Unterlagen

  • gültige ID oder gültiger Pass
  • Kopie Arbeitsvertrag oder Anstellungsbestätigung (nicht älter als ein Monat)

Fristen und Termine

Die Anmeldung bei der Wohngemeinde muss innert 14 Tagen, jedoch vor Arbeitsbeginn erfolgen.

Kosten

Fr. 65.– plus Porto

Rechtliche Grundlagen

Freizügigkeitsabkommen FZA (SR 0.142.112.681)(öffnet in einem neuen Fenster)

Verordnung über den freien Personenverkehr VFP (SR 142.203)(öffnet in einem neuen Fenster)

Formulare & Online-Dienstleistungen

Merkblatt A0600: Einholen einer Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung mit Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgebenden für EU/EFTA-Staatsangehörige (PDF, 5 Seiten, 121 KB)