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Als Ersthundehalter/-in registrieren

Bei einer Ersthundehaltung müssen Sie sich als Hundehalter/-in in Ihrer Gemeinde registrieren. Die Gemeinde legt für Sie eine Personen-ID in der zentralen Hundedatenbank AMICUS an. AMICUS stellt Ihnen daraufhin anhand der Personen-ID Logindaten für diese Datenbank zur Verfügung.

Registrieren

Elektronisch durchführbar | Unterlagen benötigt

Volljährigkeit erforderlich

Voraussetzungen

Sie wohnen aktuell in einer Aargauer Gemeinde und möchten erstmalig einen Hund halten.

Bitte beachten Sie, dass dieser Service ausschliesslich für die Registrierung als Hundehalter/-in angedacht ist. Ihr Hund muss in einem weiteren Schritt entweder durch den Züchter, den Tierarzt, das Tierheim oder den bisherigen Besitzer durch die Chip-Nummer im AMICUS mit Ihrer Personen-ID verknüpft werden. Hierzu ist sehr wichtig darauf zu achten, dass bei der Übernahme eines Hundes, dieser bereits gechipt ist.

Ablauf

  1. Mit Klick auf den Button "Registrieren" starten Sie den Vorgang
  2. Geben Sie die erforderlichen Angaben an
  3. Nach dem Abschluss der Registrierung Ihrer Person durch Ihre Wohngemeinde in der Hundedatenbank AMICUS erhalten Sie Ihr persönliches Login per E-Mail zugestellt

Benötigte Unterlagen

Zusätzlich müssen bei der Übernahme eines Hundes folgende Dokumente an die Gemeinde zugestellt werden, falls diese bereits vorhanden sind:

  • Heimtierausweis / Hundeausweis oder Impfausweis (mit einer aktuellen Mikrochip-Nummer)
  • Besitzer eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential stellen der Gemeinde zusätzliche eine Kopie der Halteberechtigung des Kantonalen Veterinärdienstes zu
  • Für von der Hundetaxe befreite Hunde ist der entsprechende Nachweis gemäss § 22 der Verordnung zum Hundegesetz einzureichen

Fristen und Termine

Bitte bedenken Sie, dass Sie Ihren Hund innert 10 Tagen nach der Anschaffung bei Ihrer Gemeinde anmelden müssen. Damit Sie dies vornehmen können, wird der AMICUS-Account benötigt, welchen Sie mit diesem Service erhalten.

Kosten

Für die Registrierung entstehen keine Kosten.

Hinweise zur Hundetaxe

  • Eine allfällige Rechnung für die Hundetaxe erhalten Sie von Ihrer Wohnsitzgemeinde.
  • Für alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat ist eine Hundetaxe zu entrichten. Für Hunde aus eigener Zucht gilt dies ab dem sechsten Lebensmonat.
  • Die Hundetaxe beträgt CHF 120.00 / Hund und wird jährlich im Mai durch die Wohnsitzgemeinde in Rechnung gestellt.
  • Für die nach dem 31. Oktober bis zum 30. April taxpflichtig werdenden Hunde ist die Hälfte der Hundetaxe zu entrichten.
  • Personen, welche die Hundetaxe entrichtet und die Hundehaltung zwischen dem 1. Mai und 31. Oktober aufgegeben und dies fristgerecht (innert 10 Tagen) gemeldet haben, wird auf Antrag die Hälfte der Hundetaxe zurückerstattet.
  • Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal seine Wohnsitzgemeinde ändert, hat für das laufende Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten.

Rechtliche Grundlagen

Die Hundekontrolle richtet sich im Wesentlichen nach dem kantonalen Hundegesetz (HuG) und der dazugehörigen Verordnung (HuV). Für den Vollzug des Hundegesetzes sind in erster Linie die Gemeinden zuständig.

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Elektronisch durchführbar | Unterlagen benötigt

Volljährigkeit erforderlich