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Juli 2018

Finanzpolitisches ABC

Von A wie Aufgaben- und Finanzplan bis Z wie Zentrale Rechnungsstelle. Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um den Staatshaushalt des Kantons Aargau erklärt.

S wie Spezialfinanzierung Strassenrechnung und Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur

Der Kanton regelt die Finanzierung der Verkehrsinfrastrukturen im Strassen- und im öV-Bereich über zwei separate Spezialfinanzierungen:

Spezialfinanzierung Strassenrechnung

Im Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung ist festgehalten, dass Bau, Unterhalt und Betrieb von National- und Kantonsstrassen über eine Spezialfinanzierung Strassenrechnung finanziert werden. Im Rechnungsjahr 2017 betrugen die in der Strassenrechnung verbuchten Ausgaben rund 241 Millionen Franken, die Einnahmen beliefen sich auf rund 268 Millionen Franken. Ende 2017 wies die Spezialfinanzierung Strassenrechnung einen Fondsbestand von rund 288 Millionen Franken auf.

Die Spezialfinanzierung Strassenrechnung wird aus folgenden Einnahmen gespiesen: Reinertrag der Motorfahrzeugabgaben; drei Viertel vom Kantonsanteil aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe; Kantonsanteile aus der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe sowie andere, allgemein für Strassen bestimmte Mittel des Bundes; werkgebundene Beiträge des Bundes; Gemeindebeiträge; Beiträge Dritter; jährliche Pauschalabgeltungen von einer Million Franken für den Unterhalt von Busspuren sowie für die Erstellung und den Unterhalt von Bushaltestellen auf Kantonsstrassen aus der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur und die interne Verrechnung von Leistungen zu Gunsten anderer Verwaltungsabteilungen.

Zu Lasten der Strassenrechnung gehen Ausgaben für den Bau, den Unterhalt und den Betrieb von National- und Kantonsstrassen. Dazu gehören auch die für den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Strassen nötigen Werkhöfe, die Gebäude und Einrichtungen für die Überwachung und Lenkung des Strassenverkehrs und die Alarmierung der Einsatzdienste; Beiträge an Umsteigeinfrastrukturen, die den Wechsel vom Individualverkehr auf den öffentlichen Verkehr begünstigen. Sie bemessen sich nach dem Nutzen zur Entlastung der Kantonsstrassen; Ausgaben für den Bau der kantonalen Radrouten, sofern sie nicht über bestehende geeignete Gemeindestrassen führen, und Beiträge an den Bau von Radwegen, die Kantonsstrassen unmittelbar entlasten; Beiträge an den Lärmschutz; Ausgaben für weitere Massnahmen von untergeordneter Bedeutung zur Vermeidung von externen Kosten, die der Grosse Rat durch Dekret festlegen kann; Beiträge an Wanderwege; Beiträge an Wildtierkorridore sowie interne Leistungsbezüge von anderen Verwaltungsabteilungen.

Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur

Am 7. März 2017 hat der Grosse Rat einer Spezialfinanzierung für Infrastrukturprojekte im öffentlichen Verkehr (öV) – analog zum Strassenbereich (siehe oben) – zugestimmt. Die Spezialfinanzierung wurde per 2018 eingeführt und vereinfacht die Finanzierung von öV-Infrastrukturprojekten – insbesondere von Grossprojekten wie beispielsweise der Limmattalbahn. Aus dem Fonds werden sämtliche öV-Infrastrukturprojekte des Kantons finanziert, die nicht durch den Bund mittels Bahninfrastrukturfonds bezahlt werden. Das Angebot und der Betrieb des öV werden wie bisher aus allgemeinen Mitteln bezahlt.

Gespiesen wird die Spezialfinanzierung mit einer jährlichen Einlage aus den allgemeinen Staatsmitteln (gemäss Finanzplan 14 Millionen Franken pro Jahr) sowie einem Viertel der Kantonsanteile am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA (gemäss Finanzplan netto 6,3 Millionen Franken pro Jahr). Wie bei der Strassenrechnung wird mit dem in einem Jahr nicht benötigen Geld ein Fonds geäufnet, der für künftige Projekte beansprucht wird.

Aus der Strassenrechnung erhält die öV-Spezialfinanzierung im Sinne einer Starthilfe ein einmaliges zinsloses Darlehen in der Höhe von 50 Millionen Franken. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt innert 20 Jahren (linear 5 Prozent pro Jahr).

Die Art oder Anzahl der Projekte wird durch den Grossen Rat beschlossen. Die volle Steuerung durch das Parlament ist garantiert: Dieses steuert den Fondsbestand, indem es im Rahmen des Budgetprozesses die jährlichen Einlagen aus der Staatskasse festlegt. Damit sind die Überfinanzierung oder die unkontrollierte Verschuldung des Fonds ausgeschlossen.