Verkauf der Aktienanteile am Busbetrieb Aarau
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Absichtserklärung wird ausgearbeitet
Die Kantone Aargau und Solothurn sowie mehrere Gemeinden beabsichtigen, ihre Anteile am Aktienkapital von insgesamt 88.2% des Busbetriebs Aarau (BBA) zu veräussern. Eine von ihnen eingesetzte Arbeitsgruppe wurde beauftragt, eine gemeinsame Absichtserklärung über den Verkauf auszuarbeiten. Am 11. März 2008 fand in Aarau für die Exekutivbehörden der BBA-Eigner eine Informationsveranstaltung statt.
Mit der Revision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) ist der Kanton Aargau neu, ebenso wie der Kanton Solothurn schon bisher, Besteller der Leistungen des Orts- und Agglomerationsverkehrs geworden und somit auch in diesem Bereich für ein attraktives, bedürfnisgerechtes und wirtschaftliches Leistungsangebot verantwortlich. Für die Sicherstellung des Service public ist deshalb kein Eigentum an einem öffentlichen Verkehrsunternehmen nötig. Im Kanton Aargau waren bisher nur in den Räumen Aarau und Baden Gemeinden an den Busbetrieben finanziell beteiligt. Andere Gemeinden ohne Beteiligung an den lokalen Busbetrieben verfügen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen ebenfalls über ein gut ausgebautes und qualitativ hoch stehendes Angebot. Dies zeigt unter anderem auch die im Herbst 2007 durchgeführte Kundenbefragung im Kanton Aargau. Die Einflussnahme der Gemeinden auf das vom Kanton bestellte Angebot erfolgt im Aargau über den Regionalplanungsverband und für die Solothurner Gemeinden in direktem Kontakt mit dem kantonalen Amt für Verkehr und Tiefbau.
Die Gemeinden Aarau, Buchs, Erlinsbach AG, Erlinsbach SO, Eppenberg-Wöschnau, Gretzenbach, Küttigen, Schönenwerd, Suhr und Rohr sowie die Kantone Aargau und Solothurn haben sich grundsätzlich entschieden, die Eigentümer- und Bestellerfunktionen zu entflechten und die damit verbundenen Interessenkonflikte zu beseitigen. Sie sind deshalb zur Überzeugung gelangt, ihre Aktienanteile an einen unabhängigen Dritten zu veräussern. Die Veräusserung wird indessen von verschiedenen Voraussetzungen abhängig gemacht. So sollen in der gemeinsamen Absichtserklärung Bedingungen formuliert werden, die für einen Verkaufsabschluss erfüllt sein müssen. Dies betrifft u.a. Regelungen für das Personal sowie den Abschluss einer Ziel- und Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Aargau. Darin sollen z.B. Umfang des zu betreibenden Busliniennetzes, Tarifsystem, Pünktlichkeit, Anschlusssicherung, Sicherheit, Fahrkomfort, Fahrgastinformation und -betreuung enthalten sein. Dabei ist es selbstverständlich, dass die Interessen des Personals bestmöglich berücksichtigt und geschützt werden.
Der von der Arbeitsgruppe vorgelegte Terminplan sieht als nächsten Schritt vor, dass die zuständigen Exekutivorgane über die Absichtserklärung beraten und beschliessen. Zuständig für einen Aktienverkauf werden die Einwohnerräte bzw. die Gemeindeversammlungen sein, deren Beschlüsse dem fakultativen Referendum unterstehen. In Aarau wird angestrebt, die laufende Initiative gegen den Verkauf der BBA-Aktien, welche gemäss Pressemitteilungen zustande kommen wird, im Einwohnerrat gemeinsam mit dem stadträtlichen Antrag betreffend Verkauf der Aktien beraten zu lassen.