Unterhaltspflicht
Die Unterhaltspflicht für den "Suhresteg" obliegt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht dem Kanton. Die Aufnahme eines Fusswegs in das kantonale Wanderwegnetz begründet keine Zuständigkeit des Kantons für den Unterhalt.
Zwischen der Stadt Aarau und den Kantonsbehörden bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Unterhalts- und Erneuerungspflicht am Steg über die Suhre. Zur Klärung dieser Frage haben die Einwohner- und die Ortsbürgergemeinde Aarau das Verwaltungsgericht angerufen. Sie verlangten, dass der Kanton für den Unterhalt des "Suhrestegs" aufzukommen habe.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Juni 2010 die Klage abgewiesen. Für das Verwaltungsgericht ist die Brücke Bestandteil des Fussweges entlang der Aare. Dieser dient nicht ausschliesslich als Wanderweg, weshalb er gestützt auf § 11 der kantonalen Verordnung über Fuss- und Wanderwege (VVFWG) vom Eigentümer der Strasse zu unterhalten ist. Das ist in diesem Fall die Stadt Aarau. Die Aufnahme eines (kommunalen) Fusswegs in das kantonale Wanderwegnetz ändert an den Eigentumsverhältnissen der Strasse nichts. Der Kanton muss die Kosten für Unterhalt und Erneuerung des "Suhrestegs" daher nicht tragen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.