Hauptmenü

Alle Medienmitteilungen

Trotz Amtspflichtverletzung keine Sanktion :
Justizkommission schliesst Disziplinarverfahren gegen Oberrichter ab

Am 12. November 2003 hat die Justizkommission Bericht und Antrag im Disziplinarverfahren gegen Oberrichter Alfred Schwartz verabschiedet. Sie hält darin Verstösse gegen § 9 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) fest, verzichtet aber aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf einen Antrag auf Amtsenthebung. Der Grosse Rat wird voraussichtlich am 2. Dezember 2003 darüber befinden.

In einem knapp zwei Jahre dauernden Disziplinarverfahren hat die Justizkommission unter Beizug von zwei unabhängigen Experten (Prof. Dr. Regina Kiener und alt Staatsanwalt Armin Felber) die Untersuchungen abgeschlossen. Es resultiert ein 13-seitiger Bericht und Antrag zu Handen des Grossen Rates.

Darin hält die Justizkommission fest, dass Oberrichter Alfred Schwartz in mehrfacher Hinsicht gegen § 9 GOG verstossen hat: Einerseits hat er in verschiedenen Fällen eine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt, was gemäss § 9 Abs. 1 GOG verboten ist. Andererseits hat er für seine Nebenbeschäftigungen, welche als regelmässig zu qualifizieren sind, über keine schriftliche Bewilligung im Sinn von § 9 Abs. 2 GOG verfügt.

Die Justizkommission beurteilt die Amtspflichtverletzung von Oberrichter Alfred Schwartz als erheblich, insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges dieser Tätigkeiten und des Zeitraumes, über welchen sich diese Tätigkeiten erstreckten. Dennoch verzichtet sie auf einen Antrag auf Amtsenthebung gemäss § 85 GOG. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass diese Massnahme nur in schwerwiegenden Fällen zum Tragen kommen kann. Die Kommission weist darauf hin, dass Oberrichter Alfred Schwartz vor allem für Freunde, Bekannte und Verwandte tätig gewesen ist und dass seine Nebenbeschäftigungen keine Auswirkungen auf seine Tätigkeit am Obergericht hatten.

Die Justizkommission verkennt nicht, dass eine Disziplinarmassnahme angezeigt wäre. Eine Amtsenthebung erscheint ihr indessen als unverhältnismässig. Andere Massnahmen als diejenige der Amtsenthebung sieht § 85 GOG nicht vor.

Damit schliesst die Justizkommission ihre Untersuchungen ab. Ihr Bericht und Antrag wird Oberrichter Alfred Schwartz zur Erstattung einer Stellungnahme zu Handen des Grossen Rates zugestellt. Diese wird in der Folge mit dem Bericht und Antrag der Justizkommission den Mitgliedern des Grossen Rates zugeleitet, welcher voraussichtlich am 2. Dezember 2003 endgültig darüber befinden wird.

  • Staatskanzlei