Töffrennen mit Auflagen erlaubt
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Beschwerde-Entscheid des Regierungsrates im Wandfluh-Streit
Am 26. August darf auf der Wandfluhstrasse zwischen Zetzwil und Leutwil im oberen Wynental ein Motorrad-Bergrennen durchgeführt werden. Der Regierungsrat macht dem Veranstalter allerdings verschiedene Auflagen.
Der Gelände-Sport-Club Oberwynental hatte im November 2000 vom Polizeikommando Aargau grünes Licht für das Bergrennen erhalten, unter Erlass diverser Auflagen. Diese gingen zwei Zetzwilern, die direkt an der Rennstrecke wohnen, zu wenig weit; sie erhoben beim Regierungsrat Beschwerde und verlangten eine Neubeurteilung des Falles, bzw. sogar ein Verbot der Veranstaltung. Begründung: Lärm und Gestank der Veranstaltung würden das zumutbare Mass überschreiten. Im obligatorischen Auflageverfahren gemäss Waldgesetz kamen im März 2001 noch 23 weitere Einsprachen dazu, in welchen auch Naturschutz-Argumente gegen das Rennen geltend gemacht wurden.
Gestützt auf umfangreiche Abklärungen und Erörterungen seines Rechtsdienstes hat der Regierungsrat am Mittwoch die Beschwerde abgewiesen, die Einsprachen aber teilweise gutgeheissen. Demnach darf das Töffrennen zwar durchgeführt werden, aber nur mit folgenden Auflagen:
. Der Gelände-Sport-Club Oberwynental muss das Publikum des Töffrennens mit Plakaten und Inseraten darauf aufmerksam machen, dass die Rennstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist.
. Durch geeignete Massnahmen wie Wegabsperrungen und Überwachungsposten muss der Veranstalter sicherstellen, dass der Wampflewald an der Rennstrecke durch das Publikum nicht über Gebühr beansprucht wird.
. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass der Wald im Zielraum nicht beansprucht wird.Der Entscheid des Regierungsrates kann innerhalb von 20 Tagen ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden.