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Teilrevision der Jagdverordnung :
Wildtierschonende Bejagung durch Erweiterung der Jagdmöglichkeiten

Am 1. Mai 2004 tritt die revidierte Jagdverordnung in Kraft. Die Bejagung des Rehwildes und der Wildschweine wurde aktuellen Bedürfnissen angepasst. Mit den neuen Massnahmen sollen vor allem die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass begrenzt werden.

Das Finanzdepartement hat in Verhandlungen mit der Jagdexpertenkommission und dem Jagdschutzverein sowie Natur- und Tierschutzverbänden die Jagdverordnung überarbeitet. Die Revision bringt im wesentlichen einige kleinere Anpassungen bei der Schwarz- und Rehwildbejagung, bei den Jagdzeiten, bei den Jagdhunden (Stöberhunde) und beim Gebrauch der Schusswaffen und der Munition.

Die Entwicklung der von Wildschweinen verursachten Schäden und die zunehmenden Fallwildzahlen in den letzten Jahren weisen deutlich auf eine massive Vermehrung der Schwarzwildbestände hin. In den letzten Jahren hat der Schaden durch Wildschweine zu einem Defizit in der Wildschadenkasse von rund einer halben Million Franken geführt. Durch einen Eingriff bei den Jungtieren bis zwölf Monaten, Frischlinge genannt, soll deshalb eine nachhaltige Reduktion des Wildschweinbestandes erreicht werden. Hingegen bleibt das weibliche Wildschwein auch weiterhin geschützt, solange die sie begleitenden Jungtiere gesäugt werden.

Das Finanzdepartement richtete bei der überarbeiteten Jagdverordnung unter anderem ein besonderes Augenmerk auf die Erhöhung der Jagdeffizienz. Damit sollen die Wildbestände den örtlichen Gegebenheiten angepasst, übermässige Schäden verhindert und gleichzeitig die Wildtiere so wenig wie möglich gestört werden. Durch gemeinschaftliche Bewegungsjagden unter Einsatz von Jagdhunden soll diese erreicht werden. Neu zugelassen werden Bracken und Laufhunde, sowie generell Jagdhunde mit einer Risthöhe von 42 Zentimetern, statt wie bisher 36 Zentimeter. Aus wildbiologischen und tierschützerischen Gründen wird künftig von selektiven Treibjagden abgesehen. Ausgenommen davon ist die Jagd auf Wildschweine in wildschadengefährdeten Gebieten während der bundesrechtlich festgelegten Jagdzeit. Die generelle Treibjagd ist auf die Monate November und Dezember beschränkt.

Die Bestimmungen zu Schusswaffen und Munition bleiben weitgehend unverändert. Ausnahme bildet hier die Aufnahme des Schrottschusses für Frischlinge. Vor allem aufgrund der aktuellen Schadensituation wird dies in die Verordnung aufgenommen. Diese Munitionsart soll allerdings nur in Ausnahmesituationen zurückhaltend und massvoll angewendet werden.

Die vorliegende Verordnung ist ein wichtiger Schritt, um die Schwarz- und Rehwildbestände zielführend und effizient zu bejagen. Es wird angesichts der Schäden und der Bestandesentwicklung weitere Anstrengungen aller Beteiligten brauchen, um flexibler auf die aktuellen Herausforderungen reagieren zu können.

  • Staatskanzlei