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Sofortiger Baustopp verfügt :
Für die Arbeiten an der Laufenbrücke in Laufenburg fehlt eine Baubewilligung

Die Bauarbeiten auf der schweizerischen Seite der Laufenbrücke in Laufenburg sind unverzüglich einzustellen, da eine erforderliche Baubewilligung fehlt. Diesen Entscheid eröffnete das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) heute dem Gemeinderat.

Am 11. November 2008 ersuchte eine Privatperson aus Laufenburg sowie der Bewohnerverein Altstadt Laufenburg um die Anordnung eines sofortigen Baustopps. Begründet wurde dieses Anliegen damit, dass die laufenden Bauarbeiten an der Laufenbrücke baubewilligungspflichtig seien und dass eine entsprechende Baubewilligung nicht vorliegen würde. Gleichentags führte die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) einen Augenschein sowie eine Verhandlung durch. Dabei konnte der Gemeinderat zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen.Die Stadt Laufenburg hat die Laufenbrücke unlängst vom Kanton Aargau übernommen. Für die anstehenden Sanierungen hat der Kanton einen Kredit von 140 000 Franken gesprochen. Bauherrschaft für die Bauarbeiten auf der schweizerischen Seite ist die Einwohnergemeinde Laufenburg.

Im Rahmen der Sanierung hat der Gemeinderat Laufenburg in Zusammenarbeit mit den Behörden der Stadt Laufenburg (Baden, Deutschland) eine Anpassung des Fahrbahnbelags (Erhöhung des ehemaligen Fahrbahnniveaus sowie Pflästerung) sowie aufgrund deutscher Sicherheitsvorschriften die Anbringung eines Geländers auf der bestehenden Brüstung beschlossen. Die entsprechenden Bauarbeiten laufen momentan.

Nach Ansicht des Gemeinderats Laufenburg handelt es sich dabei um nicht bewilligungspflichtige Sanierungsmassnahmen. Demgegenüber stellt das BVU im heute eröffneten Entscheid fest, dass es sich um baubewilligungspflichtige Arbeiten handelt. Eine Baubewilligung fehlt. Aus diesem Grund sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen. Der Gemeinderat Laufenburg wurde angewiesen, ein Baubewilligungsverfahren (Strassenbauprojekt) durchzuführen.

In Rahmen des nun folgenden Baubewilligungsverfahrens sind auch die Interessen und Anliegen der allenfalls betroffenen Bürger betreffend Gestaltung der Brücke abzuklären und der Gemeinderat hätte über allfällige Einsprachen zu entscheiden.

  • Departement Bau, Verkehr und Umwelt