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Prüfung von Massnahmen gegen gefährliche Hunde :
Die Sicherheit der Bevölkerung muss gewährleistet sein

Um die Bevölkerung vor gefährlichen Hunden zu schützen prüfen die zuständigen Amtsstellen, ob die gesetzlichen Grundlagen im Kanton Aargau ausreichen. Dies als Reaktion auf den tragischen Vorfall in Oberglatt / ZH, bei dem ein sechsjähriger Knabe von drei Pitbulls zu Tode gebissen wurde.

Im Kanton Aargau ermöglicht die bestehende Hundegesetzgebung ein Einschreiten bei auffällig gewordenen Hunden. Die Zuständigkeit dafür liegt bei den Gemeinden. Die Gemeinden ordnen alle notwendigen Massnahmen an, um die Sicherheit der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden zu gewährleisten. Im konkreten Fall kann ein Leinenzwang, die Maulkorbpflicht oder auch die Absolvierung eines Hundeerziehungskurses angeordnet werden. Die Gemeinden wurden im Jahre 2004 mittels einer Wegleitung vom Kanton orientiert, wie im Einzelfall vorzugehen ist. Der Kantonale Veterinärdienst stellt den Gemeinden tierärztliche Fachleute zur Verfügung, die auffällig gewordene Hunde einem Wesenstest unterziehen und Empfehlungen für das weitere Vorgehen zuhanden des Gemeinderates ausarbeiten. Im Jahre 2005 hat der Veterinärdienst bis jetzt rund ein Dutzend solcher Gutachten über potentiell gefährliche Hunde im Kanton erstellt.

Nach dem tragischen Vorfall in Oberglatt / ZH gilt es abzuklären, ob die bestehenden kantonalen Regelungen ausreichen, um die Bevölkerung vor gefährlichen Hunden zu schützen. Vor allem soll geprüft werden, ob die gesetzlichen Grundlagen genügen, um auch vorbeugend tätig zu werden. Mögliche Massnahmen wären das Erstellen einer Liste von potentiell gefährlichen Hunden und das Einführen einer Bewilligungspflicht für das Halten solcher Hunde. Die zuständigen Amtsstellen werden dazu dem Regierungsrat rasch ihre Anträge unterbreiten. Die Bundesstellen sind aufgefordert, geeignete Massnahmen auszuarbeiten, auf deren Grundlage die Kantone detaillierte Vorschriften für den Vollzug erlassen können.

  • Departement Gesundheit und Soziales