Hauptmenü

Alle Medienmitteilungen

Modellflugplatz "Fenkrieden" bewilligt :
Sins: Entscheid des Regierungsrates

Der seit 1999 in Sins bestehende Modellflugplatz darf weiterhin genutzt werden, allerdings nur noch an drei Nachmittagen pro Woche.

Seit Herbst 1999 benutzt ein Modellflugverein einen gemähten Grasstreifen in der Landwirtschaftszone südlich von Fenkrieden, Gemeinde Sins, als Start- und Landebahn für den Betrieb von Modellflugzeugen. Im Dezember 1999 entschied das Baudepartement, der Modellflugbetrieb sei bewilligungspflichtig; bei kurzfristiger Einreichung eines Baugesuches dürfe jedoch vorläufig weitergeflogen werden.

Gegen das im Januar 2000 eingereichte Baugesuch erhoben zwei Vogelschutzvereine und die lokale Jagdgesellschaft Einsprache. Nachdem das Baudepartement dem Baugesuch unter anderem wegen der Erhaltung des Lebensraums wildlebender Tiere die erforderliche kantonale Zustimmung verweigert hatte, wies der Gemeinderat Sins das Baugesuch im September 2000 ab.

Dagegen erhob der Modellflugverein Beschwerde beim Regierungsrat. Das Verfahren wurde lange eingestellt, weil der Modellflugverein unter Mitwirkung der kommunalen und kantonalen Behörden nach alternativen Standorten suchen wollte. Obschon über 30 andere Plätze geprüft wurden, liess sich kein Ort finden, wo der Anlage weniger Opposition erwachsen wäre.

Der Regierungsrat hat im Beschwerdeentscheid eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Zu berücksichtigen waren nebst den Interessen des Modellflugvereins die Anliegen von Landschaftsschutz, Land- und Forstwirtschaft, Jagd sowie Naturschutz. Eine hohe Bedeutung hat der Regierungsrat insbesondere der Erhaltung des Lebensraums geschützter Vögel, der Feldhasen und des Rehwildes beigemessen. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Beschwerdeverfahren, der seit 1999 gemachten Beobachtungen und der Erfahrungen mit anderen vergleichbaren Anlagen kam der Regierungsrat zum Schluss, der Modellflugbetrieb in Fenkrieden sei mit den erwähnten entgegen stehenden Interessen vereinbar, sofern er mit restriktiven Auflagen hinsichtlich Lärmschutz und Flugbetriebszeiten verbunden werde.

Der Entscheid des Regierungsrates kann von den Verfahrensbeteiligten innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

  • Staatskanzlei