Längere Öffnungszeiten für Gaststätten ab 1. Mai 1998
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Gastgewerbegesetz tritt in Kraft
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat die Ausführungsbestimmungen zum Gastgewerbegesetz verabschiedet. Gesetz und Verordnung werden auf den 1. Mai 1998 in Kraft treten.
Das Aargauer Stimmvolk hat das neue Gastgewerbegesetz am 15. März 1998 mit grosser Mehrheit angenommen. Das Gesetz sieht vor allem längere Öffnungszeiten für Gaststätten an den Wochenenden vor. Nach der deutlichen Annahme war der Regierungsrat bestrebt, die neuen Bestimmungen möglichst rasch in Kraft zu setzen. Dazu war zunächst der Erlass der Ausführungsvorschriften in einer Verordnung notwendig.
Was bleibt?
Als wichtiger Grundsatz für die Wirtinnen und Wirte gilt, dass sie ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiterhin ausüben können. Die Einreichung eines Gesuches ist für bestehende Betriebe nicht erforderlich. Die erworbenen Fähigkeitsausweise und die Bewilligungen für den Ausschank von Spirituosen behalten Gültigkeit.
Was ändert ab 1. Mai 1998?
Mit dem neuen Gesetz entfallen die Bedürfnisklauseln in drei Bereichen: Das Führen einer Gaststätte mit Alkoholausschank, die Verlängerung der Öffnungszeiten eines Gastgewerbebetriebs auf Dauer und der Spirituosenverkauf in Verkaufsläden sind nicht mehr von der Bevölkerungszahl abhängig. Betriebe, die neu Spirituosen ausschenken oder verkaufen wollen, müssen aber wie bis anhin ein entsprechendes Gesuch beim Departement des Innern einreichen. Für die Bewilligung der Verlängerung der Öffnungszeiten auf Dauer oder für einen einzelnen Anlass ist künftig allein der Gemeinderat zuständig. Die bisherigen, teils parallelen Zuständigkeiten des Bezirksamtes und des Amtes für Gewerbepolizei in diesem Bereich entfallen. Eine weitere Erleichterung für das Gastgewerbe stellt der Wegfall der bisherigen Patentabgaben und die Beschränkung der Getränkeabgaben auf den Spirituosenausschank und -verkauf dar.
Was ist neu?
Die augenfälligste Neuerung ab dem 1. Mai 1998 wird sein, dass die Gastgewerbebetriebe am Freitagabend und am Samstagabend ohne Bewilligung bis morgens um zwei Uhr geöffnet halten dürfen. Am Sonntagmorgen ist die Öffnung bereits um sieben Uhr zulässig, gegenüber heute 10 Uhr. Die erweiterten Öffnungszeiten dürfen, müssen aber selbstverständlich nicht ausgenützt werden.
Das Gastgewerbegesetz bringt grössere Kompetenzen für die Gemeinden. Die Neueröffnung eines Betriebs oder ein Wechsel im Betrieb ist deshalb der Gemeinde rechtzeitig zu melden. Dies gilt auch bei der Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung mit einer Wirtetätigkeit. Hier sieht die Verordnung aber neu vor, dass Vereine für die Durchführung eines solchen Anlasses keine Person mit einem Fähigkeitsausweis beiziehen müssen. Der Gemeinderat wird zudem allein zuständig für die Beurteilung eines Gesuchs für die Verlängerung der Öffnungszeiten.
Gemeinden werden informiert
Gesetz und Verordnung werden nun Mitte April in der Aargauischen Gesetzessammlung publiziert, damit sie ab 1. Mai 1998 Geltung haben können. Bereits vorher werden die Gemeinden mit einem Vorabzug der Verordnung und mit detaillierten Erläuterungen zu Gesetz und Verordnung bedient. Zusätzlich wird das Departement des Innern in der zweiten Hälfte des Aprils Informationsveranstaltungen für die Gemeindevertreter durchführen. Für ergänzende Auskünfte kann man sich an das Amt für Gewerbepolizei (Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau, 062/835?19?10) wenden, wo ab Ostern auch die erwähnten Unterlagen zu Gesetz und Verordnung von weiteren Interessenten bezogen werden können.