Keine Lockerung des Selbstdispensationsverbots
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat in seinem Urteil vom 25. Mai 2010 Absatz 3 von § 24 der Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) aufgehoben. Die Bestimmung sah vor, dass Arztpraxen der ärztlichen Grundversorgung unter erleichterten Voraussetzungen eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt werden konnte.
Das Verwaltungsgericht hat in einem Normenkontrollverfahren § 24 Abs. 3 HBV aufgehoben, weil diese Ausnahmebestimmung mit den Regeln über die Medikamentenabgabe im kantonalen Gesundheitsgesetz (§ 44 Abs. 2 Gesundheitsgesetz) nicht vereinbar ist. Für die in Art. 24 Abs. 3 HBV vorgesehene Ausnahme für Ärzte der Grundversorgung fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Lockerung des Selbstdispensationsverbots wurde daher vom Verwaltungsgericht als unzulässig beurteilt und aufgehoben.
Entscheidend für das Gericht war unter anderem, dass der Grosse Rat bei der Beratung des neuen Gesundheitsgesetzes eine Änderung des Selbstdispensationsverbots für Ärztinnen und Ärzte abgelehnt hatte. Zur Förderung der ärztlichen Grundversorgung ist im Gesundheitsgesetz keine Lockerung des Verbots vorgesehen und eine solche Ausnahmeregelung erscheint auch verfassungsrechtlich als problematisch. Mit der Publikation des Urteils im Amtsblatt vom 14. Juni 2010 ist § 24 Abs. 3 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung ausser Kraft und darf nicht mehr angewendet werden.