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Kein Zuwarten: Gütliche Lösung angestrebt :
Bundesgerichts-Entscheide in Sachen Stiftung Institut für Sozialtherapie (SIS), Egliswil, liegen vor

Die Untersuchungskosten müssen von den früheren Verantwortlichen der SIS vorläufig nicht übernommen werden. Die Frage, ob sie die Untersuchungen durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet haben, ist jedoch noch nicht geklärt. Der Regierungsrat will nicht zuwarten: er ist an einer raschen Lösung interessiert.

Das Bundesgericht hat am 3. Juli 2000 Beschwerden der beiden Exponenten der Stiftung Institut für Sozialtherapie Egliswil, André Stucki und Heinz Held, gutgeheissen. Es hob Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau aus dem Jahre 1999 auf. Das Obergericht hatte seinerseits Entscheide der aargauischen Staatsanwaltschaft bestätigt, wonach André Stucki und Heinz Held die Kosten der gegen sie durchgeführten Strafuntersuchung wegen Verdachts verschiedener Vermögensdelikte teilweise zu tragen haben, obschon das Untersuchungsverfahren eingestellt worden war und es zu keiner Verurteilung kam. Staatsanwaltschaft und Obergericht hatten gegenüber den Beschuldigten den Vorwurf erhoben, sie hätten die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet. Das Bundesgericht kam zum Schluss, Staatsanwaltschaft und Obergericht hätten bei der Begründung ihrer Entscheide sachlich nicht vertretbare Kriterien verwendet und damit insbesondere den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Das Bundesgericht lässt aber offen, ob die Strafuntersuchungen zu Recht eingeleitet und verhältnismässig geführt wurden. Offen bleibt auch, ob den Beschuldigten die entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden dürfen. Dies hat das Obergericht anhand vom Bundesgericht aufgezeigter Kriterien neu zu entscheiden. Entscheidend ist für das Bundesgericht, ob die Beschuldigten gegen sich sinngemäss aus dem Obligationenrecht ergebende Grundsätze, welche Handlungen unerlaubt sind, d.h. gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossen und dadurch das Untersuchungsverfahren veranlasst oder erschwert haben.

Der Regierungrat will mit den Herren André Stucki und Heinz Held so rasch als möglich in Vergleichsverhandlungen treten. Er hat den Staatsschreiber mit der Kontakt- und Verhandlungsaufnahme beauftragt und lässt sich im Hinblick auf Schadenersatzansprüche durch eine ausserkantonale Anwältin oder einen ausserkantonalen Anwalt vertreten. Ziel ist es, möglichst rasch eine gütliche Lösung herbei zu führen.

Der Regierungsrat hat ausserdem beschlossen, der Stiftung Institut für Sozialtherapie auf ihr Gesuch hin ein Darlehen in der Höhe von 800?000 Franken zu gewähren. Dies mit der Auflage, den therapeutischen Auftrag gemäss Stiftungsurkunde weiter zu führen.

Der Regierungsrat nimmt damit seine politische Verantwortung wahr und will rasch handeln.

  • Staatskanzlei