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Haftungsgesetz in 1. Lesung ohne Korrekturen :
Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes mit Teilrevision der Kantonsverfassung; 1. Beratung

Die grossrätliche Kommission Allgemeine Verwaltung (AVW) hat in 1. Lesung das neue Haftungsgesetz samt Verfassungsänderung zuhanden des Grossen Rats beraten, ohne Änderungen zu beantragen. Das Haftungsgesetz vollzieht den verfassungsmässig gegebenen Wandel vom Verschuldens- zum Kausalprinzip. Es entfaltet Wirkung auf "das Gemeinwesen", das heisst auf Kanton und Gemeinden in ihrem Handeln. Das Verfahren wird neu auf den öffentlichrechtlichen Weg und damit zur Beurteilung an das Verwaltungsgericht gewiesen.

Seit der Revision der Aargauer Verfassung von 1980 steht eine Revision des "Verantwortlichkeitsgesetzes" von 1939 an. Hatte das Verantwortlichkeitsgesetz noch das Prinzip der Verschuldenshaftung umgesetzt, nach der die Geschädigten das Verschulden der Staatsstelle nachweisen mussten, wechselte die revidierte Kantonsverfassung zur Kausalhaftung. Mit dieser moderneren Auffassung steht das Prinzip der Verursachung im Vordergrund. Das Prinzip der Kausalhaftung stellt auch eine Erleichterung für die Geschädigten dar, zu ihrem Recht zu kommen. Eine von Grossrat Dr. Benno Studer (CVP, Frick) eingereichte und vom Grossen Rat überwiesene Motion verpflichtete den Regierungsrat seit 1986, das neue Haftungsprinzip in einer Revision des Verantwortlichkeitsgesetzes umzusetzen. Dies ist nun mit der Totalrevision geschehen.

Die Kommission AVW hat das neue Haftungsgesetz mit den entsprechenden Verfassungsänderungen am 6. Juni und am 25. August unter der Leitung von Katharina Kerr (SP, Aarau) und im Beisein von Regierungsrat Roland Brogli, Vorsteher des Departements Finanzen und Ressourcen (DFR), Generalsekretär des DFR Dr. Roberto Fröhlich (6. Juni) und Gesetzesredaktor Hans-Peter Amrein, Chef des Rechtsdiensts DFR, beraten. Die drei mit dem Haftungsgesetz vorgeschlagenen neuen Prinzipien Kausalhaftung, öffentlichrechtliches Verfahren unter Einbezug des Verwaltungsgerichts und Ausfallhaftung des Gemeinwesens mit Ausnahmebestimmungen für privat ausgelagertes Handeln werden von der Kommission AVW gutgeheissen. Dementsprechend wurden keine Änderungen der Gesetzesvorlage beschlossen.

Eine Minderheit der Kommission verlangte, dass die Ausfallhaftung des Gemeinwesens auch für Private gelten soll, die vom Gemeinwesen übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen und mit ihrem eigenen Vermögen haften (§ 1 Abs. 2 HG). Der Schutz der Geschädigten sollte so verstärkt werden. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Die Verfassungsänderungen wurden mit 8 zu 1 (2 Enthaltungen, 11 Anwesende) beschlossen, das Haftungsgesetz in 1. Lesung mit 7 zu 4 Stimmen (11 Anwesende), die Abschreibung der Motion Dr. Benno Studer einstimmig mit 11 Stimmen.

Die Beratung des Geschäfts ist gemäss Quartalsplanung der Ratsleitung für den 16. September 2008 vorgesehen.

  • Grosser Rat