Geänderte Luftreinhalteverordnung hat Konsequenzen
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Zusätzliche Aufgaben für amtliche Feuerungskontrolleure
Am 1. Januar 2005 tritt eine Änderung der Luftreinhalteverordnung in Kraft. An einer Informationsveranstaltung wurden die amtlichen Feuerungskontrolleure über die daraus entstehenden Konsequenzen für ihre Messtätigkeit informiert. Neu sind auch die Emissionen der Stickoxide zu messen. Zudem gelten für ältere Feuerungsanlagen strengere Grenzwerte.
Mit dem Entlastungsprogramm 2003 hat der Bundesrat auch eine Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) beschlossen, welche auf den 1. Januar 2005 in Kraft tritt. Am vergangenen Freitag hat das Baudepartement des Kantons Aargau die rund 50 zuständigen amtlichen Feuerungskontrolleure über die Änderungen der LRV und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Feuerungskontrolle informiert. Die Änderungen haben Auswirkungen auf die Messtätigkeit der Feuerungskontrolleure. Für alte Anlagen gelten zudem neu die gleichen Grenzwerte, wie für neue, was künftig einen erhöhten Sanierungsbedarf auslösen wird.
Die bisherige Zulassung typengeprüfter Brenner und Heizkessel auf Bundesebene (Typenprüfung) entfällt und wird durch einen Nachweis der Konformität nach europäischen Normen ersetzt. Zudem entfällt die Verpflichtung der Hersteller oder Importeure, Empfehlungen zur optimalen Kombination von Brennern und Kesseln herauszugeben. Mit dieser Vereinfachung ist nicht mehr sichergestellt, dass die Anlagen in der Praxis den geltenden Grenzwert für Stickoxide (NOx) einhalten. Deshalb werden künftig bei der periodischen Feuerungskontrolle, neben den bisher üblichen Messungen (Russ, Kohlenmonoxid, Abgasverluste und Öltest), neu auch die Emissionen der Stickoxide gemessen.
Zudem wird die Unterscheidung zwischen alten und neuen Öl- und Gasfeuerungen aufgehoben. Das bedeutet, dass Anlagen, welche vor 1993 in Verkehr gebracht wurden und deshalb bisher weniger strenge Grenzwerte einhalten mussten, allenfalls sanierungspflichtig werden. In der Regel können für diese Anlagen aber Sanierungsfristen bis zu 10 Jahren gewährt werden.