Fristverlängerung bei der Prämienverbilligung
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Gesuche können bis 30. Juni eingereicht werden
Der Regierungsrat hat die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung für das Jahr 2002 bis zum 30. Juni dieses Jahres verlängert. Der Grund liegt in der Sonderregelung für das Jahr 2001 und Verzögerungen beim Verfahrensablauf.
Gemäss den geltenden Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) müssen Gesuche für Prämienverbilligung jeweils bis zum 31. Mai des laufenden Jahres eingereicht werden. Aufgrund der Sonderregelung für das Jahr 2001 haben sich im ordentlichen Verfahrensablauf Verzögerungen ergeben, so dass die Antragsformulare, aber auch die Merkblätter erst rund zwei Monate später als üblich verschickt werden konnten.
Der Grund für die Verzögerung liegt bei den Ende des vergangenen Jahres geführten Verhandlungen des Gesundheitsdepartementes mit dem Bundesamt für Sozialversicherung über die Erfüllung der Bundesvorgaben bei der Prämienverbilligung. Gestützt auf diese Verhandlungen hiess der Grosse Rat schliesslich am 27. März eine Botschaft des Regierungsrates mit verschiedenen Massnahmen gut, um die Bundesvorgaben bei der Prämienverbilligung bereits ab dem Jahr 2001 zu erfüllen. Demnach müssen die Kantone mindestens 50 Prozent der vom Bundesrat jährlich neu festge-setzten Mittel für die Prämienverbilligung effektiv auszahlen.
Um dieses Ziel zu erreichen, wurde im Kanton Aargau die Einkommensgrenze für die Anspruchsberechtigung bei der Prämienverbilligung von 10 auf 9 Prozent des massgebenden Einkommens gesenkt. Zusätzlich gelten höhere Kinderabzüge und eine von bisher 2'100 auf 2'250 erhöhte Richtprämie. Dies entlastet insbesondere einkommensschwache Familien mit Kindern. Mit der neuen Regelung kommen deutlich mehr Personen in den Genuss von Prämienverbilligung als bisher.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA) hat dieser Tage mit einem Merkblatt alle Haushaltungen im Kanton Aargau nochmals auf die Möglichkeit der Prämienverbilligung aufmerksam gemacht und auch auf die verlängerte Anmeldefrist des 30. Juni hingewiesen. Bereits früher hat die SVA die möglicherweise Anspruchsberechtigten automatisch angeschrieben. Mit diesen Massnahmen ist sichergestellt, dass alle tatsächlich Anspruchsberechtigten fristgerecht ein Gesuch um Prämienverbilligung einreichen können.