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Freizügigkeit für Anwältinnen und Anwälte :
Vernehmlassung für neues Anwaltsgesetz eröffnet

Die bilateralen Verträge mit der Europäischen Union verpflichten die Vertragsparteien zur gegenseitigen Anerkennung der Anwaltspatente. Die neue Freizügigkeit gilt auch unter den Kantonen für Schweizer Anwältinnen und Anwälte.

Im Rahmen der bilateralen Verträge haben die Schweiz und die Europäische Union (EU) mit dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit den freien Personenverkehr sowie die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen vereinbart.

In diesem Zusammenhang wurde das neue Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) erlassen. Das BGFA gewährt die Freizügigkeit gegenüber den Anwältinnen und Anwälten der EU, die in der Schweiz tätig werden wollen. Neben der internationalen bringt das BGFA aber auch die interkantonale Freizügigkeit für Schweizer Anwältinnen und Anwälte. Die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte dürfen ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben.

Das BGFA regelt die wichtigsten Bereiche des Anwaltsrechts gesamtschweizerisch. Den Kantonen verbleiben unter anderem die Regelung der Anwaltsprüfung und des Anwaltsmonopols. Das bestehende kantonale Anwaltsgesetz soll daher durch einen neuen Erlass abgelöst werden. Der Regierungsrat hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Vernehmlassung freigegeben.

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