Familienergänzende Kinderbetreuung im Kanton Aargau
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Die Umsetzung des neuen Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes
Seit Anfang Jahr ist das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) in Kraft. Es regelt die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung. Gleichzeitig läuft seit Februar 2003 die Anstossfinanzierung des Bundes für familienergänzende Kinderbetreuung.
Mit dem neuen SPG bestimmen die Gemeinden, wie gross ihr Angebot an familien- und schulergänzender Kinderbetreuung sein soll. Laut Gesetz kann der Kanton nur noch Projekte unterstützen, die von den Gemeinden mitgetragen werden. Der Kantonsbeitrag beträgt maximal zwanzig Prozent der anrechenbaren Betriebskosten. Im Fall einer Überdeckung wird der Kantonsbeitrag entsprechend reduziert.
Die Gesuche werden vom Kantonalen Sozialdienst bearbeitet. Cornelia Spadanuda ist Ansprechperson für Fragen rund um die familienergänzende Kinderbetreuung. Zusätzlich beurteilt sie auch Gesuche aus dem Kanton Aargau für Beiträge im Rahmen der Anstossfinanzierung des Bundes. Beim Bundesgesetz über Finanzhilfe handelt es sich um ein auf 8 Jahre befristetes Impulsprogramm.
Um in den Genuss einer solchen Unterstützung zu kommen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein, wie zum Beispiel:
- Die Trägerschaft soll als juristische Person organisiert und nicht gewinnorientiert sein oder die Institution muss durch die öffentliche Hand geführt werden.
- Die Finanzierung soll durch einen Businessplan für mindestens sechs Jahre gesichert sein.
Die Bundesfinanzhilfen sehen folgendermassen aus:
- Für Kindestagesstätten: maximal Fr. 5?000.-- pro Platz und Jahr während 2 Jahren.
- Für schulergänzende Betreuung: maximal Fr. 3'000.-- pro Platz und Jahr während 3 Jahren.
- Für die Koordination der Betreuung: ein Drittel der Aus-und Weiterbildungskosten während 3 Jahren.
Bis jetzt sind bereits drei Gesuche eingegangen. Dabei handelt es sich um eine Kinderkrippe, einen Mittagstisch und eine Kindertagesstätte.