Einheitliche Feiertagsregelung getroffen
:
Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf 10.5 Feiertage pro Jahr
Der Regierungsrat hat die Feiertagsregelung überarbeitet und per 1. Januar 2003 eine neue Regelung getroffen. Danach haben alle Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung einheitlich Anspruch auf 10.5 Feiertage pro Jahr.
Der Regierungsrat hat die Feiertagsregelung überarbeitet und dabei festgelegt, dass die Verwaltung am 3. Januar 2003 sowie vom 29. bis 31. Dezember 2003 geschlossen bleibt. Die Kantonspolizei sowie die Amtsstellen und Betriebe mit permanenter Bereitschaft bleiben selbstverständlich einsatzbereit. Weiter hat der Regierungsrat beschlossen, dass der Nachmittag des 24. Dezembers 2003 für das Staatspersonal als arbeitsfrei gilt.
Bedingt durch das sogenannte Arbeitsortprinzip - an lokalen Feiertagen sind die Amtsstellen am Ort geschlossen und diese Tage waren ohne Kompensationsverpflichtung arbeitsfrei - gab es für die kantonalen Angestellten bislang unterschiedliche Arbeitszeitregelungen. Dieses Prinzip hatte dazu geführt, dass die Mitarbeitenden je nach Arbeitsort unterschiedlich viele Feiertage beziehen konnten. Während an einigen Orten 9.5 bezahlte Feiertage gewährt wurden, galten an anderen Arbeitsorten bis zu 13.5 bezahlte Arbeitstage.
Diese Regelung entspricht nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung und wurde von vielen Mitarbeitenden auch als stossend empfunden. Die Regelung hat in der Vergangenheit zudem zu Eingaben bei der Schlichtungsstelle geführt. Für den Regierungsrat ist diese Ungleichbehandlung nicht länger hinnehmbar. Er hat deshalb die Feiertagsregelung überarbeitet und per 1. Januar 2003 eine neue Regelung getroffen. Danach haben alle Mitarbeitenden einheitlich Anspruch auf 10.5 Feiertage pro Jahr.
- Als generelle Feiertage gelten folgende 9.5 Tage: 1. Januar (Neujahr), 2. Januar (Berchtoldstag), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Nachmittag), Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August sowie der 25. und 26. Dezember.
- Zusätzlich gelten je an den entsprechenden Arbeitsorten der Maienzug Aarau, der Rutenzug Brugg, das Jugendfest Lenzburg, das Kinderfest Zofingen sowie der Verenatag Zurzach als Feiertag. An den übrigen Arbeitsorten können die Mitarbeitenden individuell einen zusätzlichen freien Tag beziehen.
- An den lokalen Feiertagen wie Fronleichnam, Maria Himmelsfahrt, Allerheiligen und Maria Empfängnis bleiben die kantonalen Amtstellen und Betriebe weiterhin geschlos-sen. Ausnahmen bilden die Kantonspolizei sowie alle anderen Amtsstellen und Betriebe mit permanenter Bereitschaft. Die ausfallende Arbeitszeit an den lokalen Feiertagen muss neu kompensiert werden.
Mit der neuen Regelung werden die Feiertage einheitlich geregelt. Die Neuregelung stellt gleichzeitig sicher, dass die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt werden und an lokalen Feiertagen nicht gearbeitet werden muss.
Der Kanton verfügt mit seiner Arbeitszeitverordnung über ein modernes und flexibles Arbeitsgestaltungsinstrument. Dieses erlaubt unter anderem eine Kompensation allfälliger Mehrarbeitsstunden. Ausserdem stehen verschiedene Arbeitszeitmodelle zu Verfügung, welche eine individuelle Gestaltung der Arbeitszeiten ermöglicht.