Der Sauerländertunnel darf provisorisch offen bleiben
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Messungen von Luft und Lärm erforderlich
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde entschieden, die ein Anstösser gegen die provisorische Öffnung des Sauerländertunnels erhoben hat. Laut dem Urteil darf der Tunnel weiterhin provisorisch offen bleiben, der Kanton muss aber Messungen zu Luft- und Lärmbelastung durchführen und nötigenfalls geeignete Massnahmen ergreifen.
Bei der Projektgenehmigung für den Sauerländertunnel von 1998 machte der Regierungsrat aus Umweltschutzgründen die Auflage, dass mit der Inbetriebnahme des Tunnels die Altstadt von Aarau gesperrt werden muss. In der Zwischenzeit wurde der Sauerländertunnel erstellt, und der Regierungsrat verfügte die Sperrung der Altstadt. Gegen die Sperrung gingen in der Folge mehrere Beschwerden beim Bundesrat ein. Diese sind nach wie vor hängig, ein Entscheid wird in den nächsten Wochen erwartet.
Eine Sperrung der Altstadt und eine definitive Öffnung des Sauerländertunnels sind demnach heute noch nicht zulässig. Um eine Nutzung des Tunnels dennoch möglich zu machen, hat der Regierungsrat am 14. Mai 2003 die provisorische Inbetriebnahme des Tunnels verfügt. Dagegen ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben worden.
In seinem Urteil vom 22. Juli 2003 hat nun das Verwaltungsgericht die provisorische Öffnung des Tunnels nicht beanstandet, so dass der Tunnel auch weiterhin offen bleiben darf. Allerdings hat es entschieden, dass mit der Inbetriebnahme des Sauerländertunnels - auch wenn diese bloss provisorisch ist -, die im Projektgenehmigungsbeschluss des Regierungsrates vom Februar 1998 angeordneten Massnahmen zu realisieren sind. Das heisst, dass der Kanton schon jetzt Messungen bezüglich Luft- und Lärmbelastung durchzuführen hat. Zusätzlich ist er verpflichtet, nötigenfalls geeignete Massnahmen zu treffen, um schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu begrenzen.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts, der am 6. August 2003 den Parteien zugestellt worden ist, kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden; der Kanton rechnet jedoch nicht mit einer Beschwerde.