Bootsanlegeplatz Birmenstorf gewährleistet
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Regierungsrat genehmigt Zonenplanung mit Auflagen
Der Regierungsrat hat die Zonenplanung der Gemeinde Birmenstorf mit Auflagen genehmigt. Mit der Kulturlandplanung der Gemeinde darf insbesondere die umstrittene Bootsauswasserungsstelle im Gebiet "Schächli" nicht verhindert werden.
Bereits 1994 hat der Grosse Rat die Zonenplanung der Gemeinde Birmenstorf genehmigt, gleichzeitig aber die Gemeinde aufgefordert, die Bau- und Nutzungsordnung so abzuändern, dass die Erstellung eines Bootsanlegeplatzes im Gebiet "Schächli" zulässig sei. Zudem wurde die Gemeinde angewiesen, insgesamt 3,5 ha Bauzone in den Gebieten "Brüel", "Mülligerstrasse" und "Unterdorf/Werd" einer geeigneten Kulturlandzone zuzuweisen.
1998 hat die Gemeinde eine überarbeitete Zonenplanung beschlossen, dabei aber die Auflagen des Grossen Rates von 1994 nur teilweise umgesetzt. Bezüglich dem Verbleib von 0.90 ha im Gebiet "Brüel" in der Bauzone folgte der Regierungsrat der Argumentation der Gemeinde und genehmigte die Zuweisung zu einer Mischzone (WG2). Die Situation hat sich seit 1994 wesentlich geändert und musste neu beurteilt werden.
Im Gebiet "Schächli" hat die Gemeinde eine Landschaftsschutzzone ausgeschieden. Damit wäre das Erstellen eines Bootsauswasserungsplatzes verunmöglicht worden. Der Regierungsrat ist wie bereits der Grosse Rat 1994 der Ansicht, dass ein hohes kantonales Interesse am Standort eines Bootsanlegeplatzes im Raum Birmenstorf besteht. Die problematische Situation der Schlauchbootfahrten auf der Reuss konnte zwar mit verstärkten Sicherheitsvorkehrungen für nautische Bewilligungen entschärft werden. Die Möglichkeit für die Erstellung einer sicheren Bootsauswasserungsstelle darf mit der Kulturlandplanung nicht verhindert werden. Dies umso mehr, als der einzig realistische Standort für einen neuen Bootsanlegeplatz im Gebiet "Schächli" in Birmenstorf liegt. Der Regierungsrat hat deshalb die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde dahingehend geändert, dass in diesem Gebiet die Erstellung eines Bootsanlegeplatzes (Anlegestelle, Zufahrt, Parkierung) zulässig bleibt.