Ausgebaute Dachgeschosse schaffen mehr Wohnraum
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Der Regierungsrat erweitert die Ausbaumöglichkeiten
Neu sind Dachdurchbrüche eines Dachgeschosses in doppeltem Ausmass zulässig. In sensiblen Zonen gilt weiterhin die alte Regelung.
Der Regierungsrat hat eine Änderung der Bauverordnung beschlossen. Neu dürfen auf Dachgeschossen Dachdurchbrüche wie Lukarnen, Dachflächenfenster oder Ähnliches angebracht werden, die bis zwei Drittel der Fassadenlänge betragen. Dies entspricht einer Verdoppelung des bisher Zulässigen. Die Änderung geht auf ein Postulat des Grossen Rates zurück, der eine Regelung verlangt hat, die erlaubt, "die grossen leeren Dachkuben mit Lukarnen und Dachvorsprüngen zu genügend belichteten Wohnflächen" auszubauen.
Die neue Regelung ist allerdings nicht sofort anwendbar. Sie gilt nur für Gemeinden, die die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) bereits umgesetzt und nach Inkrafttreten der Bauverordnungsbestimmung ihren Allgemeinen Nutzungsplan revidiert haben. In sensiblen Zonen, namentlich in Dorf- und Kernzonen, gilt allerdings aus Gründen des Ortsbildschutzes weiterhin die alte 1/3-Regelung.
Gleichzeitig hat der Regierungsrat weitere Bestimmungen erlassen. Sie betreffen das Meldeverfahren für Solaranlagen, die Aktualisierung von Fachnormen betreffend Veloparkierungsanlagen sowie die Zulässigkeit von vorspringenden Gebäudeteilen im Unterabstand zu Strassen.