Amtliche Information über die Kandidaten
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Neue Regeln für Majorzwahlen
Ab 1998 werden die Wählenden durch den Kan-ton oder durch die Gemeinden offiziell über den Kreis der rechtzeitig angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten informiert. Das schliesst jedoch spontane Kandidaturen der letzten Stunde nicht aus.
Nach der Annahme Volksinitative für eine "Bessere Information bei Majorzwahlen" durch die Aargauer Stimmberechtigten hat der Regierungsrat die erforderlichen Vorschriften für die Anmeldung der Kandidatinnen und Kandidaten festgelegt und die vom Volk beschlossene Gesetzesänderung auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt.
Mit der Publikation des Wahltermins haben der Kanton und die Gemeinden inskünftig auch den für die Anmeldung der Kandidatinnen und Kandidaten massgebenden Termin und den Anmeldeort bekanntzugeben.
Wer die amtliche Mitteilung der Kandidatur nützen will, muss von zehn Stimmberechtigten angemeldet werden. Die Anmeldung muss Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Heimatort und je nach Wahlkreis die Adresse oder den Wohnort enthalten. Gleichzeitig wird auch über die portierende Partei oder Gruppierung informiert.
Auf dem mit den übrigen Wahlunterlagen abzugebenden Informationsblatt sind die Kandidierenden zuerst in der Reihenfolge der bisherigen Amtsjahre und anschliessend in alphabethischer Reihenfolge aufzuführen.
Für Wahlen auf Kreis- und Gemeindestufe, sind die Anmeldungen am 37. Tag vor dem Hauptwahltag einzureichen. Damit bleiben den Gemeinden genügend Zeit für den Druck und die Zustellung der Unterlagen an die Wahlberechtigten. Für Majorzwahlen auf Kantons- und Bezirksebene sind die Nominationen zwei Wochen früher einzureichen, damit die Gemeinden rechtzeitig über die erforderlichen Wahlunterlagen verfügen können, um sie vollständig und termingerecht den Bürgerinnen und Bürgern abzugeben.