Eiken: Ausserorts mit 148 km/h gemessen
Bei einer Geschwindigkeitskontrolle auf einer Hauptstrasse erfasste die Kantonspolizei am Sonntag einen Automobilisten, der mit 148 km/h unterwegs war. Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Untersuchung. Dem 40-jährigen Lenker wurde der Führerausweis durch die Polizei abgenommen. Zudem wurde die Beschlagnahmung des Autos verfügt.

Mit dem Lasermessgerät führte die Kantonspolizei Aargau am Sonntagnachmittag, 27. Juli 2014, auf der Hauptstrasse zwischen Eiken und Laufenburg eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei wurde ein Mercedes Benz mit 148 km/h gemessen. Erlaubt sind auf dieser Ausserortsstrecke 80 km/h. Nach Abzug der vorgeschriebenen Messtoleranz ergibt sich eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 64 km/h.
Die Kantonspolizei stoppte das Auto sofort. Am Steuer sass ein 40-jähriger Schweizer aus dem Kanton Zug.
Aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung wurde sofort die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg orientiert, welche eine Strafuntersuchung eröffnete.
Den Führerausweis des Zugers nahm die Polizei umgehend ab.
Die Staatsanwaltschaft verfügte zudem die Beschlagnahmung des benutzten Motorfahrzeuges.
Bei der Geschwindigkeitskontrolle wurden zwei weitere Schnellfahrer (mit 114 und 117 km/h) erfasst. Diese wurden wegen ihres Vergehens angezeigt. Ihnen droht der Entzug des Führerausweises durch die Administrativbehörde.
Mit der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung kommt Artikel 90 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zur Anwendung, der seit 1. Januar 2013 in Kraft ist.
Artikel 90 SVG
Verletzung der Verkehrsregeln
1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
4 Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
https://www.ag.ch/de/dvi/kantonspolizei/verkehr/raser/raser_3.jsp(öffnet in einem neuen Fenster)
Informationen zum Thema «Rasen lohnt sich nicht» auf der Website der Kantonspolizei Aargau