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Gerichte

Zwangsmassnahmengericht

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft über die Inhaftierung beschuldigter Personen und ist für die Bewilligung geheimer Überwachungsmassnahmen wie z. B. die Abhörung des Telefons zuständig.

Hervorgehoben:Erreichbarkeit Gerichte

Die Gerichte des Kantons Aargau sind erreichbar: Montag bis Freitag, von 08:00 bis 11:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr. (Nach frühzeitiger Vereinbarung sind Termine bis 17:00 Uhr möglich).

Aufgaben

Das Zwangsmassnahmengericht ist ein erstinstanzliches Gericht. Präsidentinnen und Präsidenten der Bezirksgerichte entscheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter in sämtlichen Aufgabenbereichen, welche dem Zwangsmassnahmengericht durch das Bundesrecht oder das kantonale Recht zugewiesen sind.

Dazu gehören unter anderem:

  • Anordnung von Haft: Das Gericht entscheidet über Untersuchungshaft und Sicherheitshaft
  • Genehmigung von geheimen Überwachungsmassnahmen wie z.B. Telefonüberwachungen
  • Entscheidung über versiegelte Beweismittel: Das Gericht entscheidet, ob und welche für die Strafuntersuchung freigegeben werden

Zusammensetzung

Alle Präsidentinnen und Präsidenten der Bezirksgerichte gehören dem Zwangsmassnahmengericht an. Sie sind als Einzelrichterin oder Einzelrichter kantonsweit tätig.

Geschäftsführer

Peterhans Pascal, lic. iur., Rechtsanwalt

Stellvertreterin und Stellvertreter

Ackle Beat, lic. iur., Fürsprecher
Eckert Angela, lic. iur., Rechtsanwältin