Elterliche Sorge
Diese Seite informiert über die Entstehung der elterlichen Sorge verheirateter und unverheirateter Eltern, den Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie die im Kanton Aargau zuständigen Behörden.
Elterliche Sorge – ein Überblick
Die elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen. Dazu gehören im Wesentlichen die Bereiche Pflege, Erziehung, Bestimmung des Aufenthaltsortes, gesetzliche Vertretung sowie Verwaltung des Kindesvermögens. Dabei sorgen die Eltern nicht nur für den Unterhalt, sondern auch für Erziehung und persönliche Entwicklung des Kindes.
Im Laufe der Jugend wandelt sich die elterliche Sorge hin zu einer beratenden Begleitung und erlischt schliesslich, wenn das Kind volljährig wird.
Im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge treffen die Eltern die wesentlichen Entscheide im Leben eines minderjährigen Kindes grundsätzlich gemeinsam, ohne dass ein Elternteil einen Vorrang oder Stichentscheid hat.
Erfolgt die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Kindesanerkennung, ist sie schriftlich an das Familiengericht (KESB) am Wohnsitz des Kindes zu richten (vgl. dazu das folgende Formular). Die Eltern haben eine Kopie ihrer gültigen Pässe oder Identitätskarten sowie eine aktuelle Geburtsurkunde des Kindes einzureichen
Formular für die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (PDF, 2 Seiten, 76 KB)
Eltern können sich bei Fragen über die gemeinsame elterliche Sorge an ihre Wohnsitzgemeinde oder die für ihre Wohnsitzgemeinde zuständigen Beratungsstelle wenden.
Mit der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber dem Zivilstandsamt oder dem Familiengericht (KESB) können die Eltern eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die AHV treffen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Merkblatt.
Entstehung der elterlichen Sorge
Für die Mutter beginnt die elterliche Sorge grundsätzlich mit der Geburt des Kindes. Gleiches gilt für den mit der Mutter verheirateten Mann oder die mit der Mutter verheirateten Frau, sofern das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch eine Samenspende gezeugt wurde. Sind die Kindseltern miteinander verheiratet, üben sie die elterliche Sorge somit automatisch gemeinsam aus. Bei einer Trennung oder Scheidung bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, es sei denn, dies würde dem Kindeswohl widersprechen. Darüber entscheidet das Familiengericht in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren.
Ist der Vater nicht mit der Mutter verheiratet, erhält er die elterliche Sorge, wenn er gemeinsam mit der Mutter eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge abgibt oder sie ihm durch einen Entscheid des Familiengerichts übertragen wird. Die Erklärung kann entweder zusammen mit der Kindesanerkennung beim Regionalen Zivilstandsamt erfolgen oder separat beim Familiengericht als KESB. Stellt kein Elternteil den Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge, verbleibt die alleinige elterliche Sorge bei der Mutter.
Voraussetzungen für die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge beim Regionalen Zivilstandsamt
Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge kann zusammen mit der Kindesanerkennung vor dem Zivilstandsamt abgegeben werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge beim Regionalen Zivilstandsamt abgegeben werden kann:
- Die Eltern sind im Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet.
- Beide Elternteile sind volljährig und handlungsfähig.
- Beide Elternteile sind am Termin beim Regionalen Zivilstandsamt anwesend.
- Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes nach der Geburt liegt in der Schweiz.
- Die Eltern haben sich bereits über die Obhut, den persönlichen Verkehr, die Betreuungsanteile sowie über den Unterhalt für das Kind verständigt und sind bereit, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen.
Aus Beweisgründen muss die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge schriftlich erfolgen.
Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor dem Familiengericht als KESB
Erfolgt die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Kindesanerkennung, ist sie schriftlich an das Familiengericht als KESB am Wohnsitz des Kindes zu richten (vgl. dazu das folgende Formular). Die Eltern haben eine Kopie ihrer gültigen Pässe oder Identitätskarten sowie eine aktuelle Geburtsurkunde des Kindes einzureichen.
Formular für die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (PDF, 76 KB)
Vorgehen bei fehlender Einigkeit der Eltern
Sind sich die Eltern nicht einig, so entscheidet das Familiengericht als KESB auf Gesuch hin über die gemeinsame elterliche Sorge unter Berücksichtigung des Kindswohls. Wird die Vaterschaft durch das Gericht festgestellt, so kann das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge verfügen.
Erziehungsgutschriften (Art. 52f Abs. 2bis AHVV)
Die Eltern können gleichzeitig mit der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber dem Regionalen Zivilstandsamt oder dem Familiengericht als KESB eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften treffen. Die Erziehungsgutschriften berücksichtigen bei der Berechnung der AHV-Altersrente die Einkommenseinbussen, die ein Elternteil infolge der Betreuung der Kinder unter Umständen verzeichnet.
Die Eltern können entweder die hälftige Aufteilung oder die Zuteilung der ganzen Erziehungsgutschriften an den einen oder an den anderen Elternteil vereinbaren. Der Entscheid über die Aufteilung sollte die effektiven Betreuungsverhältnisse berücksichtigen und der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des jeweiligen Elternteils Rechnung tragen. Treffen die Eltern keine Vereinbarung, so wird die Kindesschutzbehörde nach Ablauf von drei Monaten von Amtes wegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften in der Regel zugunsten der Mutter verfügen.
Die Eltern müssen ihre Vereinbarung aufbewahren und im Vorsorgefall, das heisst beim Bezug der AHV- oder IV-Rente, vorweisen.
Beratungsstellen zur Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern im Kanton Aargau
Unverheiratete Eltern können sich bei Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge oder zu Vereinbarungen über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften an ihre Wohnsitzgemeinde oder die für ihre Wohnsitzgemeinde zuständigen Beratungsstelle wenden. Die Kontaktinformationen für jede Aargauer Gemeinde finden sich auf der folgenden Liste.
Das Regionale Zivilstandsamt bietet keine Beratung an.
Merkblatt über die Kindesanerkennung in der Schweiz, Nr. 152.1(öffnet in einem neuen Fenster)
Merkblatt Erziehungsgutschriften AHV/IV (öffnet in einem neuen Fenster)
Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz(öffnet in einem neuen Fenster)
Kontaktdaten der Familiengerichte im Kanton Aargau
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)(öffnet in einem neuen Fenster)
Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2)(öffnet in einem neuen Fenster)