Vertretungsrechte
Vertretungsrechte regeln, wer im Alltag oder in Notsituationen für eine urteilsunfähige Person handeln darf. Diese Seite erklärt die gesetzlichen Vertretungsrechte und die Rolle der Familiengerichte als KESB bei der Prüfung und Anordnung.
Vertretung durch die Ehegattin/den Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner
Wird eine Person urteilsunfähig und besteht kein Vorsorgeauftrag, kann ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte sie von Gesetzes wegen in gewissen Belangen vertreten, wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen. Dieses Vertretungsrecht gilt auch für eingetragene Partner. Das Vertretungsrecht umfasst die Handlungen, die zur Deckung des Unterhalts notwendig sind und die für den Alltag notwendige Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Das Vertretungsrecht beinhaltet auch, nötigenfalls die Post zu öffnen und zu erledigen.
Für ausserordentliche Vertretungshandlungen (beispielsweise Verkauf einer Liegenschaft) muss jedoch das Familiengericht als KESB beigezogen werden. Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, entzieht das Familiengericht als KESB der Ehegattin, dem Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin, dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Befugnisse zur Vertretung teilweise oder ganz und errichtet – sofern notwendig – eine Beistandschaft.
Vertretung bei medizinischen Massnahmen
Fachpersonen im Gesundheitsbereich müssen bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten abklären, ob diese eigene Regelungen getroffen haben. Solche Regelungen können in Form von Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag vorliegen. Liegen keine Regelungen vor, ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch die Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen festgelegt (Art. 378 ZGB):
- die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person,
- die Beistandsperson mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen,
- die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, welche oder welcher mit der nunmehr urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Unterstützung leistet,
- die Person (z.B. Konkubinatspartnerin oder Konkubinatspartner), die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Unterstützung leistet.
- Weiter folgen der Reihe nach die Nachkommen, die Eltern und schliesslich die Geschwister. Dabei wird immer vorausgesetzt, dass regelmässig und persönlich Unterstützung geleistet wird.
Das Familiengericht als KESB wird tätig
- bei Unklarheit, wer vertretungsberechtigt ist,
- bei unterschiedlichen Auffassungen der vertretungsberechtigten Personen über die richtige medizinische Massnahme,
- bei Gefährdung der Interessen der urteilsunfähigen Person.
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
Schweizerisches Zivilgesetzbuch(öffnet in einem neuen Fenster) (SR 210)