Erwachsene

Ist das Wohl einer erwachsenen Person gefährdet und ist die betroffene Person nicht mehr in der Lage, ist es die Aufgabe der Familiengerichte als KESB, die notwendigen Massnahmen zu treffen. Hier finden Sie Informationen zu verschiedenen Erwachsenenschutzmassnahmen zum Vorsorgeauftrag und zur Patientenverfügung sowie zu Vertretungsmöglichkeiten bei Urteilsunfähigkeit.
Die Hauptaufgaben der Familiengerichte als KESB im Bereich des Erwachsenenschutzes umfassen:
- Einsetzung von Beistandspersonen: Für erwachsene Personen, die aufgrund von Urteilsunfähigkeit oder anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, bestellt das Familiengericht als KESB eine Beistandsperson. Die Art der Beistandschaft wird individuell auf den Hilfsbedarf der betroffenen Person zugeschnitten und kann persönliche Unterstützung, Vermögensverwaltung oder rechtliche Vertretung umfassen.
- Fürsorgerische Unterbringung: In besonderen Fällen kann die KESB die Unterbringung einer Person in einer psychiatrischen Klinik oder in einem Heim anordnen, wenn dies zum Schutz der Person erforderlich ist.
Durch diese Massnahmen stellen die Familiengerichte als KESB sicher, dass schutzbedürftige Personen im Kanton Aargau die notwendige Unterstützung und Fürsorge erhalten.
Wenn Sie vermuten, eine erwachsene Person könnte gefährdet sein, können Sie sich an das zuständige Familiengericht als KESB am Wohnsitz der betroffenen Person wenden und eine sogenannte Gefährdungsmeldung einreichen. Das Familiengericht als KESB klärt anschliessend den Sachverhalt ab und entscheidet, ob Erwachsenenschutzmassnahmen notwendig sind.
In dringenden Fällen ausserhalb der Öffnungszeiten der Familiengerichte wenden Sie sich bitte an den Notruf der Polizei (117).
Gefährdungsmeldung bei Erwachsenen durch Privatperson (RTF, 1,5 MB)