Aufenthalt in Pflegeeinrichtungen
Urteilsunfähige Personen in Pflegeeinrichtungen sind in besonderem Masse auf rechtlichen Schutz angewiesen. Die rechtlichen Grundlagen hierzu finden sich im Zivilgesetzbuch und im kantonalen Gesundheitsgesetz.
Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit einer urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen. Bei der Anordnung sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu beachten. Für Spitäler gilt zudem das kantonale Gesundheitsgesetz (§ 29 GesG). Die Massnahme muss dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Person oder Drittpersonen abzuwenden (Art. 383 und Art. 384 ZGB). Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person können sich an das Familiengericht als KESB wenden, wenn sie eine bewegungseinschränkende Massnahme aufheben oder abändern lassen möchte (Art. 385 ZGB).
Betreuungsvertrag
Es muss ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden, wenn eine urteilsunfähige Person längere Zeit in einer Pflegeeinrichtung betreut wird (Art. 382 ZGB). Dieser Vertrag wird zwischen der Vertretung und der Einrichtung abgeschlossen.
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210)(öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)(öffnet in einem neuen Fenster)