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Militär

Obligatorisches Schiessen

© Schweizer Armee

Hier informieren wir Sie über die Schiesspflicht im Allgemeinen und das Vorgehen bei Verhinderung zur Erfüllung der ausserdienstlichen Pflicht.

Zur Erfüllung der Schiesspflicht sind Dienstbüchlein und Militärischer Leistungsausweis unbedingt mitzubringen. Aufforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht (Klebebogen) nicht vergessen.

Schiesspflichtig sind

Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Übung.

Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welcher mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, erfüllen bis zum Ende des Jahres, in dem Sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Übung.

Subalternoffiziere können wählen zwischen dem obligatorischen Programm 300 m (Stgw) oder 25 m (Pist). Bestehen sie die Schiesspflicht auf 25 m nicht, müssen Sie das Obligatorische Programm 300 m schiessen (Art. 10 Abs. 2 Schiessverordnung).

Wie und wann wird die Schiesspflicht erfüllt?

Ablauf

Im Obligatorischen Programm werden 20 Schüsse auf die Distanz von 300 m (Sub Of wahlweise 25 m) geschossen. Als Mindestleistung werden 42 Punkte (Pistole 120 Punkte) und nicht mehr als 3 Nuller verlangt.

Schiesspflichtige, welche die Mindestleistung des obligatorischen Programms nicht erfüllen, oder die Übung nicht vorschriftsgemäss geschossen haben, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag höchstens 2 Mal wiederholen. Die Wiederholungen müssen, ausgenommen bei Wohnortwechsel, im gleichen Verein geschossen werden.

Im Militärdienst geschossene Übungen gelten nicht als Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht.

Wann und Wo

April bis Ende August in einem anerkannten Schiessverein oder im Nachschiesskurs gemäss Abfrage Schiesstage / Nachschiesskurs. Die Kursdaten des Nachschiesskurses werden im September des laufenden Jahres bekanntgeben; aufgeteilt nach Kantonen.

Benötigte Unterlagen

  • Dienstbüchlein.
  • Militärischer Leistungsausweis.
  • Aufforderung Schiesspflicht.
  • Ziviler Ausweis.

Ausgenommen von der Schiesspflicht sind

  • Subalternoffiziere des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee (PPD).
  • Subalternoffiziere der Militärjustiz.
  • Angehörige der Armee, die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten.
  • Das militärische Personal des Kommandos Militärpolizei.
  • Das militärische Personal des Armeeaufklärungsdetachementes 10.
  • Subalternoffiziere in der Funktion Arzt.
  • Subalternoffiziere der Durchdienenden nach der Entlassung aus der Armee.

Von der Schiesspflicht dispensiert sind

  • Schiesspflichtige die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten.
  • Schiesspflichtige die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage Ausbildung oder Einsatz für Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte oder die humanitäre Hilfe leisten.
  • Schiesspflichtige, die erst nach dem 31. Juli wieder mit der persönlichen Waffe ausgerüstet werden.
  • Schiesspflichtige, welche von einer sanitarischen Untersuchungskommission dispensiert wurden, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft.
  • AdA, die im laufenden Jahr aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.

Aufgebot Nachschiesskurs

Schiesspflichtige, inkl. Subalternoffiziere, welche das obligatorische Programm nicht vorschriftsgemäss in einem anerkannten Schiessverein geschossen haben, müssen den Nachschiesskurs auf Distanz 300 Meter absolvieren. Teilnehmer des Nachschiesskurses erhalten kein persönliches Aufgebot, keinen Sold und auch keine andere Entschädigung.

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