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10.2 Drittauszahlungen von Sozialversicherungsleistungen

10.2.1 Auszahlung auf Begehren der leistungsberechtigten Person

Die Ausgleichskassen (AHV-Ausgleichskassen, IV- und EL-Stellen, Familienausgleichskassen) dürfen Drittauszahlungen nur dann tätigen, wenn

  • besondere Verhältnisse vorliegen.
  • eine vorbehaltlose schriftliche Vollmacht der leistungsberechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt.
  • ausgeschlossen werden kann, dass das Abtretungsverbot umgangen wird.
  • die Drittempfängerin oder der Drittempfänger sich schriftlich verpflichtet, der Ausgleichskasse die erforderlichen Meldungen gemäss Leistungsverfügung zu machen und allenfalls zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten.

Besondere Verhältnisse liegen beispielsweise dann vor, wenn die leistungsberechtigte Person ihre finanziellen Angelegenheiten nicht selber regeln kann und daher auf Hilfe Dritter angewiesen ist.